Rechtsangelegenheiten - Beratungshilfe beantragen
Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürgern gewährt, welche eine Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche Vertretung (= außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) benötigen. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht für die Vertretung, gewährt.
Beratungshilfe kann für jede Angelegenheit nur einmal bewilligt werden. Eine einmal erteilte Beratungshilfe besteht bis zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vor und kann die Angelegenheit nicht durch das Gericht erledigt werden, stellt das Gericht dem Bürger nach Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, über die dann in dem Gerichtsverfahren entschieden wird.
Beratungshilfe kann für jede Angelegenheit nur einmal bewilligt werden. Eine einmal erteilte Beratungshilfe besteht bis zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vor und kann die Angelegenheit nicht durch das Gericht erledigt werden, stellt das Gericht dem Bürger nach Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, über die dann in dem Gerichtsverfahren entschieden wird.
Voraussetzungen
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Der Bürger ist zunächst verpflichtet, sich mit dem entsprechenden Gegner selbst in Verbindung zu setzen.
Dazu stehen Möglichkeiten der Hilfe (z. B. Jugendamt, Schuldnerberatung, Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Betreuungsbehörden, Beratungsstellen etc.) zur Verfügung. Gerade bei Behörden klären sich viele Angelegenheiten dann auch ohne anwaltlichen Beistand. - Kann das Gericht dem Anliegen des Bürgers mit einer sofortigen Auskunft oder der Aufnahme eines Antrages entsprechen, gewährt es selbst diese Hilfe.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.
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Mittel für Beratung oder Vertretung können nicht selbst aufgebracht werden
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen so sein, dass die erforderlichen Mittel für eine Beratung oder Vertretung nicht selbst aufgebracht werden können.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
Die Antragstellung kann auf dem Postweg (mit Unterlagen in Kopie) oder persönlich im zuständigen Amtsgericht (mit Unterlagen im Original) erfolgen. -
Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung -
Einkommensnachweise
z.B. Verdienstbescheinigungen, ALG II-Bescheid etc. - Mietvertrag
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
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Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem
z.B. Schreiben vom und an den Gegner
Gebühren
- keine: gerichtliches Beratungshilfeverfahren
- 15,00 Euro: Für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung kann die Beratungsperson eine Gebühr erheben.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Beratungshilfe kann nur bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist, beantragt werden.