Rechtsangelegenheiten - Beratungshilfe beantragen am Standort Rechtsantrags- und Informationsstelle

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang über das Seitentor

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Dienstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Der Publikumsverkehr wird eingeschränkt.

Der Zutritt zum Dienstgebäude Amtsgerichtsplatz 1 ist auf die Teilnahme und den Besuch von Sitzungen und Anhörungen sowie die Wahrnehmung sonstiger Handlungen zur Wahrung der Rechtspflege (insbesondere Akten- und Registereinsicht, Rechtsantragstelle) beschränkt. Maximal ist jeweils eine Begleitperson zulässig.
Sofern kein bereits vereinbarter Termin besteht, wird grundsätzlich um vorherige telefonische Kontaktaufnahme gebeten. Persönliche Vorsprachen sind möglichst zu beschränken. Bitte nutzen Sie – soweit möglich – vor allem den Weg der schriftlichen Antragstellung

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
S-Bahn
  • S-Bahnhof Charlottenburg
U-Bahn
  • Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Rechtsangelegenheiten - Beratungshilfe beantragen

Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürgern gewährt, welche eine Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche Vertretung (= außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) benötigen. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht für die Vertretung, gewährt.

Beratungshilfe kann für jede Angelegenheit nur einmal bewilligt werden. Eine einmal erteilte Beratungshilfe besteht bis zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vor und kann die Angelegenheit nicht durch das Gericht erledigt werden, stellt das Gericht dem Bürger nach Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, über die dann in dem Gerichtsverfahren entschieden wird.

Voraussetzungen

  • Der Bürger ist zunächst verpflichtet, sich mit dem entsprechenden Gegner selbst in Verbindung zu setzen.
    Dazu stehen Möglichkeiten der Hilfe (z. B. Jugendamt, Schuldnerberatung, Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Betreuungsbehörden, Beratungsstellen etc.) zur Verfügung. Gerade bei Behörden klären sich viele Angelegenheiten dann auch ohne anwaltlichen Beistand.
  • Kann das Gericht dem Anliegen des Bürgers mit einer sofortigen Auskunft oder der Aufnahme eines Antrages entsprechen, gewährt es selbst diese Hilfe.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.
  • Mittel für Beratung oder Vertretung können nicht selbst aufgebracht werden
    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen so sein, dass die erforderlichen Mittel für eine Beratung oder Vertretung nicht selbst aufgebracht werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
    Die Antragstellung kann auf dem Postweg (mit Unterlagen in Kopie) oder persönlich im zuständigen Amtsgericht (mit Unterlagen im Original) erfolgen.
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweise
    z.B. Verdienstbescheinigungen, ALG II-Bescheid etc.
  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
  • Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem
    z.B. Schreiben vom und an den Gegner

Gebühren

  • keine: gerichtliches Beratungshilfeverfahren
  • 15,00 Euro: Für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung kann die Beratungsperson eine Gebühr erheben.

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Beratungshilfe kann nur bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist, beantragt werden.

Chat

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