Steueransprüche - Stundung
Steuern (zum Beispiel Einkommen-, Umsatz-, und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.
Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.
Voraussetzungen
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Stundungsantrag
Eine Stundung kann durch formloses Schreiben bei dem Finanzamt beantragt werden, das die betroffene Steuer erhebt. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, mit dem die Nachzahlung oder Steuervorauszahlung festgesetzt wurde.
Erforderliche Unterlagen
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Wird vom Finanzamt im Einzelfall festgelegt
Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).
Gebühren
Die Antragstellung und die Entscheidung über die Stundung sind kostenfrei.
Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder zeitgleich mit der Gewährung der Stundung, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stundungszinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig.
Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Finanzbehörde.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die Finanzbehörde, die die zu stundende Steuer erhebt.