Steueransprüche - Stundung
Steuern (zum Beispiel Einkommen-, Umsatz-, und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.
Voraussetzungen
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Stundungsantrag
Eine Stundung kann durch formloses Schreiben bei dem Finanzamt beantragt werden, das die betroffene Steuer erhebt. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, mit dem die Nachzahlung oder Steuervorauszahlung festgesetzt wurde.
Erforderliche Unterlagen
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Wird vom Finanzamt im Einzelfall festgelegt
Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).
Gebühren
Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder zeitgleich mit der Gewährung der Stundung, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stundungszinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig.
Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Finanzbehörde.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die Finanzbehörde, die die zu stundende Steuer erhebt.
Finanzamt Charlottenburg
Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
Finanzamt für Körperschaften I
Finanzamt für Körperschaften II
Finanzamt für Körperschaften III
Finanzamt für Körperschaften IV
Finanzamt Lichtenberg
Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
Finanzamt Mitte/Tiergarten
Finanzamt Neukölln
Finanzamt Pankow/Weißensee
Finanzamt Prenzlauer Berg
Finanzamt Reinickendorf
Finanzamt Spandau
Finanzamt Treptow-Köpenick
Finanzamt Wilmersdorf