325413
99102033119000
324147

Steueransprüche - Stundung am Standort Finanzamt für Körperschaften III

Stadtplan Berlin.de
 große Karte

Öffnungszeiten

Montag
geschlossen
Dienstag
08:00-14:00 Uhr
Mittwoch
08:00-14:00 Uhr
Donnerstag
12:00-18:00 Uhr
Freitag
geschlossen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Steueransprüche - Stundung

Steuern (zum Beispiel Einkommen-, Umsatz-, und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.

Voraussetzungen

  • Stundungsantrag
    Eine Stundung kann durch formloses Schreiben bei dem Finanzamt beantragt werden, das die betroffene Steuer erhebt. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, mit dem die Nachzahlung oder Steuervorauszahlung festgesetzt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Wird vom Finanzamt im Einzelfall festgelegt
    Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).

Gebühren

Die Antragstellung und die Entscheidung über die Stundung sind kostenfrei.

Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder zeitgleich mit der Gewährung der Stundung, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stundungszinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig.

Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Finanzbehörde.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die Finanzbehörde, die die zu stundende Steuer erhebt.