Steueransprüche - Stundung am Standort Finanzamt Reinickendorf

Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus bleiben die Finanzämter bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Für Ihre Anliegen nehmen Sie bitte vorrangig Kontakt über ELSTER Online, per E-Mail oder telefonisch zum Finanzamt auf.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) bezahlt werden.
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit girocard (mit PIN) bezahlt werden.
Steueransprüche - Stundung
Steuern (zum Beispiel Einkommen-, Umsatz-, und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.
Voraussetzungen
-
Stundungsantrag
Eine Stundung kann durch formloses Schreiben bei dem Finanzamt beantragt werden, das die betroffene Steuer erhebt. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, mit dem die Nachzahlung oder Steuervorauszahlung festgesetzt wurde.
Erforderliche Unterlagen
-
Wird vom Finanzamt im Einzelfall festgelegt
Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).
Gebühren
Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder zeitgleich mit der Gewährung der Stundung, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stundungszinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig.
Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Finanzbehörde.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die Finanzbehörde, die die zu stundende Steuer erhebt.
Kontakt
Finanzamt Reinickendorf
Nahverkehr
U-Bahn Rathaus Reinickendorf: U8
Bus U Rathaus Reinickendorf: X33, 221, 322, 325