Es gibt für Sie die steuerliche Pflicht, bei
vorläufiger oder endgültiger Einstellung
- einer gewerblichen Tätigkeit,
- einer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit
- einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
- bei Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
- bei Auflösung einer Körperschaft
- bei Auflösung einer Vereinigung (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaften)
das zuständige Finanzamt umgehend zu informieren.
Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse hat diese
Mitteilung innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erfolgen. Gleiches gilt im Falle der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes.
Hierzu stellt die Finanzverwaltung des Landes Berlin einen Fragebogen zur vorläufigen oder endgültigen steuerlichen Ab- oder Ummeldung zur Verfügung. Diesen Vordruck erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Zur Beschleunigung des Verfahrenssteht der Vordruck im Internet zum Download bereit.
Voraussetzungen
-
Keine Voraussetzungen erforderlich
Zuständige Behörden
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Vordruck bei Ihrem bisher zuständigen Finanzamt unter Angabe der bisher geltenden Steuernummer ein.
Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
Finanzamt für Körperschaften I
Finanzamt für Körperschaften II
Finanzamt für Körperschaften IV
Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
Finanzamt Mitte/Tiergarten
(zuständig für Mitte - Nur für die Ortsteile Mitte und Tiergarten)
Finanzamt Pankow/Weißensee
(zuständig für Pankow - Nur für die Ortsteile Pankow und Weißensee)
Finanzamt Prenzlauer Berg
(zuständig für Pankow - Nur für den Ortsteil Prenzlauer Berg)
(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Schöneberg)
(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Steglitz)
(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Tempelhof)
Finanzamt Treptow-Köpenick
(zuständig für Mitte - Nur für den Ortsteil Wedding)
(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Wilmersdorf)
(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Zehlendorf)