Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verlängern

Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn diese Gründe weiterhin vorliegen.

Gründe für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis können vor allem sein:
  • die Aufnahme im Rahmen eines Resettlement-Programms,
  • die Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als asylberechtigt oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
  • das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, Ausreisehindernisses oder Härtefalls.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verlängerung“
  • Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 100 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 7 MB groß sein.
  • Wenn Sie einen Reiseausweis für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose besitzen, können Sie im Online-Antrag auch dessen Verlängerung beantragen.
  • Der Online-Antrag ist umfangreich, sodass das Ausfüllen einige Zeit dauert. Sie können die Antragstellung aber jederzeit unterbrechen, zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt fortführen.
  • Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.
  • Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es auch nach Möglichkeit aus.
  • Wichtiger Hinweis für Familien: Der Antrag kann immer nur für eine Person gestellt werden. Ihr Ehepartner und Ihr Kind oder Ihre Kinder leben mit Ihnen in Berlin und benötigen ebenfalls die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis? Dann müssen für diese bitte jeweils eigene Anträge gestellt werden.
2. Nachdem Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verlängerung“ gestellt haben, wird das LEA den Antrag prüfen und sich schnellstmöglich bei Ihnen melden.
  • Soweit nötig, fordert das LEA noch weitere Unterlagen an.
  • Wenn Sie für die Aufenthaltserlaubnis und/oder die Neuausstellung eines Reiseausweises Gebühren bezahlen müssen, erhalten Sie per E-Mail eine Zahlungsaufforderung. Bitte bezahlen Sie die Gebühren dann innerhalb von 14 Tagen.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
    • Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach eine dieser Rechtsgrundlagen erteilt: § 22, § 23, § 23a, § 25, § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
    • Der Antrag zur Verlängerung kann frühestens 8 Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
    • Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine besitzen, können Sie diesen Antrag nicht nutzen. Informieren Sie sich für das aufenthaltsrechtliche Verfahren bitte auf dem Ukraine-Portal der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeister von Berlin (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“).
  • Humanitärer Grund liegt weiter vor
    Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn der humanitäre Grund entfallen ist, zum Beispiel weil die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen wurde oder kein Ausreisehindernis mehr besteht.
  • Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes
    • Auch Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis müssen grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz ihres Herkunftsstaates besitzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Pass oder Passersatz des Herkunftsstaats nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann.
    • Als zumutbar gilt insbesondere, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes zu beantragen und die dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen. Bei Ausländern, die als asylberechtigt, Flüchtling oder staatenlos anerkannt wurden, liegt grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vor.
    • Sofern Sie bereits im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose sind, können Sie im Online-Antrag dessen Verlängerung beantragen.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    • Sie wohnen in Berlin. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus.
    • Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde durch eine andere Ausländerbehörde erteilt und enthält die Auflage, den Wohnsitz im Bereich der anderen Ausländerbehörde zu nehmen? Dann kann die Aufenthaltserlaubnis durch das Landesamt für Einwanderung nicht verlängert werden.
  • Aktuelle E-Mail-Adresse
    Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner.
  • Für die Bezahlung von Gebühren: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
    Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
    • Kreditkarte (Visa, Mastercard)
    • Paypal

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
    • ausschließlich online möglich
    • Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.
    • Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
  • Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
  • Bei Antragstellung durch die Eltern für ein minderjähriges Kind: Unterlagen zu den Sorgeberechtigten
    • wenn ein allein sorgeberechtigtes Elternteil den Antrag stellt: Kopie des Passes oder Personalausweises des allein sorgeberechtigten Elternteils
    • wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, zusätzlich: unterschriebene Einverständniserklärung sowie auch Kopie des Passes oder Personalausweises des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Kopien des Passes, Passersatzes oder Reiseausweises (in Farbe)
    Es werden Kopien von den Datenseiten mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person benötigt.
  • Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
  • Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner abhängig beschäftig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
    • Arbeitsvertrag,
    • Nachweise über das Netto-Gehalt der letzten 6 Monate (Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge),
    • aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage)
  • Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner selbständig oder freiberuflich tätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
    • Letzter Steuerbescheid,
    • ausgefülltes Formular Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen (Der Prüfungsbericht muss ausgefüllt werden durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte.),
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“) sowie
    • Bei Selbständigen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (falls kein Eintrag im Handelsregister erforderlich ist)
    • Bei Freiberuflich Tätigen: Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt und Kammereintrag (falls erforderlich)
  • Wenn Sie nicht erwerbstätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
    Zum Beispiel:
    • Festsetzungsbescheid für Arbeitslosengeld I
    • Rentenbescheid oder Pensionsbescheid
    • Nachweis von Vermögen
    • Bescheid über Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
  • Nachweise über weitere Leistungen
    Abhängig von Ihrer Lebenssituation müssen Sie im Online-Antrag weitere Nachweise hochladen, zum Beispiel: Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Waisenrente oder -pension, Einstiegsgeld, Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Für Schüler, Auszubildende, Studenten: Ausbildungsnachweise
    Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung und Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland
    • bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: elektronische Gesundheitskarte (Kopie Vorder- und Rückseite) oder eine aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
    • bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung nach § 257 Abs. 2a SGB V. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen unbefristeten Aufenthaltstitel brauchen.

Gebühren

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • 93,00 Euro: für Erwachsene
  • 46,50 Euro: für Minderjährige
  • 37,00 Euro: für türkische Staatsangehörige ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 22,80 Euro: für türkische Staatsangehörige bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Gebührenfrei bei:
  • Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
  • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 S. 1 AufenthG
  • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG
Neuausstellung eines Reiseausweises
Bitte beachten Sie:
  • Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig, auch bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Neuausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten folgende Gebühren:
  • 100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
  • 97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose gelten folgende Gebühren:
  • 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort: 6,00 Euro
(Wir empfehlen, das digitale Passfoto vor Ihrem Termin in einem Fotostudio (oder Drogeriemarkt) anzufertigen, das Fotos über eine gesicherte Photocloud an unsere Behörde übermitteln kann. Bitte beachten Sie dazu die Informationen auf unserer Website, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.)

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • Sie erhalten einen Termin zur Vorsprache nach positiver Antragsprüfung und Zahlung von eventuellen Bearbeitungsgebühren.
  • Nach der Vorsprache mit Termin dauert es ungefähr 4-6 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann. Das gilt auch für die Ausstellung eines Reiseausweises.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig