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Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verlängerung
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die aus humanitären Gründen erteilt wurde, z. B. nach § 23 oder § 25 Aufenthaltsgesetz .
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 muss aufgrund einer Anordnung des Landes Berlin oder des Bundesministeriums des Innern erteilt worden sein.
Humanitäre Gründe, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 geführt haben, können insbesondere folgende sein:
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 muss aufgrund einer Anordnung des Landes Berlin oder des Bundesministeriums des Innern erteilt worden sein.
Humanitäre Gründe, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 geführt haben, können insbesondere folgende sein:
- Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses,
- Feststellung einer außergewöhnlichen Härte.
Voraussetzungen
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Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 - 25b Aufenthaltsgesetz
Die Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden soll, muss nach den Paragraphen 22, 23, 23a, 24, 25, 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz erteilt worden sein. -
Humanitärer Grund liegt weiter vor
Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn der humanitäre Grund entfallen ist, zum Beispiel weil die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen wurde oder kein Ausreisehindernis mehr besteht. -
Hauptwohnsitz in Berlin
Wurde die Aufenthaltserlaubnis durch eine andere Ausländerbehörde erteilt und mit der Auflage versehen, den Wohnsitz im Bereich der anderen Ausländerbehörde zu nehmen, kann die Aufenthaltserlaubnis durch das Landesamt für Einwanderung nicht verlängert werden. - Persönliche Vorsprache mit Termin
Erforderliche Unterlagen
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Gültiger Pass oder Passersatz
Grundsätzlich ist ein anerkannter und gültiger Pass vorzulegen. Anderenfalls sind Nachweise zu erbringen, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats erlangt werden kann.
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wird ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
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1 aktuelles biometrisches Foto
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund -
Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und in Kopie)
- Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage), alle Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und einen Rentenversicherungsverlauf
- Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
- Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII: aktueller Bescheid des zuständigen Jobcenters oder Sozialamts
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Nachweise zum Ausreisehindernis
Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach den Absätzen 3 bis 5 des § 25 AufenthG erteilt?
Dann bringen Sie bitte Nachweise mit, dass Sie weiterhin nicht ausreisen können (z.B. ärztliche Atteste, Belege über eine familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern oder Ehegatten). -
Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Formulare
Gebühren
- 93,00 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene
- 46,50 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
- 37,00 Euro (maximal): Türkische Staatsangehörige
- Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 S. 1 AufenthG
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG
- 100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
- 97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
- 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Etwa 5-6 Wochen
Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.