Begünstigungsbescheinigung
Wenn ein von einer Grunddienstbarkeit begünstigtes Grundstück (herrschendes Grundstück) geteilt wird, verbleibt das Recht der Nutzung der Grunddienstbarkeit nur auf dem Teil des herrschenden Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht. Hierzu kann auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung (Begünstigungsbescheinigung über das Recht der Nutzung einer Grunddienstbarkeit nach § 1025 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgestellt werden, sofern sich dies von der das Liegenschaftskataster führenden Behörde an Hand ihrer Unterlagen feststellen lässt.
Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind, da diese sich oft auf historische Flurstücke beziehen. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Erstreckung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks löschen.
Diese katasterliche Bescheinigung ist für das Grundbuchamt nicht bindend. Dadurch wird jedoch dem Grundbuchamt die zutreffende Entscheidung erleichtert.
Voraussetzungen
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Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Grundbuchauszug
- Vorlage einer Kopie der Bewilligungsurkunde, mit der die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde
Formulare
- Der Antrag kann formlos unter Angabe des Grundstücks gestellt werden.
Gebühren
Mehrausfertigungen, jeweils 7,45 Euro