Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU und des EWR - Ausstellung

Die Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen ausgestellt, die
  • keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union - EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind
und

  • mit einem freizügigkeitsberechtigten Bürger aus der EU oder dem EWR
  • eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.
Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt. Sie bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.

Familienangehörige von Deutschen bekommen grundsätzlich keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen). Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Deutsche ein Freizügigkeitsrecht aus einem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Ein Kurzaufenthalt reicht hierfür nicht aus.

Voraussetzungen

  • Familienangehöriger ist selbst kein EU- oder EWR-Bürger
  • Freizügigkeitsrecht liegt vor
    Familienangehörige genießen nur dann ein vom EU-/EWR-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn dieser ein Freizügigkeitsrecht besitzt, z.B. als
    • Arbeitnehmer
    • Selbstständiger
    • Nichterwerbstätiger
  • Familiäre Beziehung zu einem Bürger der EU oder des EWR
    Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsrecht sind insbesondere
    • Ehepartner / gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner oder
    • minderjähriges ledige Kinder oder
    • Elternteile
    Familienangehörige von Deutschen bekommen grundsätzlich keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen).
    Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Deutsche ein Freizügigkeitsrecht aus einem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat.
  • Familiäre Lebensgemeinschaft
    Zwischen dem Familienangehörigen und dem EU-/EWR-Bürger muss in Berlin eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache mit Termin

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte" (ausgefüllt)
  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Nachweis der Verwandtschaft mit dem EU-/EWR-Bürger
    z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
  • Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
    • Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
    • Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
  • Meldebestätigung des EU-/EWR-Bürgers
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers
    Im Einzelfall können Nachweise über das Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers verlangt werden. Bitte bringen Sie deshalb folgende Unterlagen mit:
    • bei Arbeitnehmern: Bestätigung des Arbeitgebers über die Einstellung oder Beschäftigung
    • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
    • bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel
    • bei Familienangehörigen von Deutschen: Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte des anderen EU-Staates für den Familienangehörigen
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

  • 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

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