Eheschließung anmelden - mit Auslandsbeteiligung am Standort Standesamt Mitte - Heirat

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Dienstleistungsbeschreibung
Eheschließung anmelden - mit Auslandsbeteiligung
Wenn Sie heiraten möchten, melden Sie Ihre Eheschließung zuerst beim Standesamt an Ihrem Wohnort an. Danach können Sie in jedem Standesamt in Deutschland heiraten.
Verfahrensablauf
1. Bevor Sie den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung stellen können, lassen Sie sich persönlich vor Ort beim Standesamt des Bezirkes beraten, in dem Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
3. Die Anmeldung der Eheschließung ist 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitfensters dürfen Sie in jedem deutschen Standesamt heiraten.
Verfahrensablauf
1. Bevor Sie den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung stellen können, lassen Sie sich persönlich vor Ort beim Standesamt des Bezirkes beraten, in dem Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
- Mindestens einer von Ihnen hat eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist eingebürgert oder im Ausland geboren.
- Die Anmeldung erfolgt von beiden Partnern persönlich.
- Sollten Sie beide aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert sein, können Sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
- Wenn nur einer von Ihnen beiden aus wichtigen Gründen verhindert sein sollte, kann Ihre Partnerin oder Ihr Partner die Anmeldung allein vornehmen. Eine schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners ist dann notwendig.
- Den Antrag auf Anmeldung können Sie frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Termin zur Eheschließung machen.
3. Die Anmeldung der Eheschließung ist 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitfensters dürfen Sie in jedem deutschen Standesamt heiraten.
Voraussetzungen
-
Staatsangehörigkeit
Mindestens einer von Ihnen
- besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit oder
- ist eingebürgert oder
- ist im Ausland geboren
-
Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
-
Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden. -
Frist: 6 Monate Gültigkeit
Wenn Sie die Anmeldung einer Eheschließung vornehmen, hat diese im Anschluss eine Gültigkeit von 6 Monaten. Innerhalb dieses Zeitfensters dürfen Sie heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden. -
ggf. Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung
Ist ein/e Partner/in verhindert, kann der/die andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners bzw. der verhinderten Partnerin.
Erforderliche Unterlagen
-
Persönliche Beratung für den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Hierfür ist eine persönliche Beratung in Ihrem zuständigen Standesamt erforderlich. -
ggf. beeidigter Dolmetscher
Beherrscht einer von Ihnen die deutsche Sprache nur unzureichend, ist ein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen. -
ggf. Einbürgerungsurkunde
Falls die Einbürgerungsurkunde zur Hand ist, reichen Sie bitte zur Vereinfachung des Verfahrens eine Kopie ein. Anderenfalls warten Sie bitte den Termin beim Standesamt ab. -
ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis
oder Unterlagen zur Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Bundesvertriebenengesetz (z.B. Registrierschein / Aufnahmebescheid / Bundesvertriebenenausweis /Namensänderungsurkunde) -
ggf. Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil
- Sie haben von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit, sind aber im Ausland geboren. Ihre Eltern haben die Geburt in Deutschland nachbeurkundet, das heißt Sie besitzen eine deutsche Geburtsurkunde, dann müssen Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil im Standesamt I beantragen (unter "Weiterführende Informationen").
- Am Tag der Anmeldung darf das Register nicht älter als 6 Monate sein. Es handelt sich hierbei nicht um eine Geburtsurkunde.
-
ggf. Ausländische Geburtsurkunde
- Sie haben von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit, sind aber im Ausland geboren. Ihre Eltern haben die Geburt in Deutschland nicht nachbeurkundet, das heißt Sie besitzen keine deutsche Geburtsurkunde.
- Bei Verhinderung eines Partners: schriftliche Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung
- Wenn beide Eheschließenden verhindert sind: schriftliche Anmeldung der Eheschließung
Gebühren
- 45,00 Euro: Anmeldung der Eheschließung und Prüfung der Ehevoraussetzungen
- 45,00 Euro: je Partner oder Partnerin, für den/die ausländisches Recht zu beachten ist
- eine Gebühr, die gehaltsabhängig erhoben wird, wenn die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Kammergericht über das Standesamt beantragt werden muss
- zusätzliche Kosten für die Beschaffung ausländischer Urkunden
- 30,00 Euro: Versicherung an Eides statt
- 40,00 Euro: Eheschließung bei einem anderen Standesamt
- 80,00 Euro: Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten
- 75,00 - 150,00 Euro: Eheschließung außerhalb der Amtsräume oder in den Außenstellen des Standesamtes
- 12,00 Euro: Eheurkunde deutsch
- 12,00 Euro: mehrsprachige/internationale Eheurkunde (Formul B)
- 6,00 Euro: jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1308 - Ehemündigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Annahme als Kind
- Personenstandsgesetz (PStG) §§ 12,13 - Anmeldung, Prüfung
- Personenstandsverordnung (PStV) §§ 8, 28 Prüfung Staatsangehörigkeit, Anmeldung
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Standesamt des Bezirkes, in dem eine/r Partner/in ihren/seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
Hat keiner von Ihnen einen Wohnsitz im Inland, ist das Standesamt zuständig, bei dem die Eheschließung stattfinden soll.
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