Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Neufahrzeuges am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
- Jüterboger Str. 3 , 10965 Berlin
- Tel.: (030) 90269-3300
- Fax: (030) 9028-3446
- E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de
Der Zugang zum Dienstgebäude ist nur eingeschränkt rollstuhlgeeignet. Gebührenfreie Parkmöglichkeiten sind vorhanden.
Öffnungszeiten
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Dienstag
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Mittwoch
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07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
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Donnerstag
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10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.) -
Freitag
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07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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Bus
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Jüterboger Str.
- 248
-
Berlin, Columbiadamm/Friesenstr.
- 248
- M43
-
Golßener Str.
- M43
-
Marheinekeplatz
- 248
-
Gneisenaustr./Baerwaldstr.
- 140
- N7
-
Jüterboger Str.
Sonstige Hinweise zum Standort
- Gebührenfreie Parkmöglichkeiten sind aufgrund von Baumaßnahmen derzeit nur sehr begrenzt vorhanden.
- Mobilitätseingeschränkte Kunden wenden sich bitte vor Ort an den Sicherheitsdienst.
- Während der Umbauphase kann ausschließlich mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden. Eine Barzahlung wird nicht möglich sein.
- Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Neufahrzeuges
Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!
Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.
Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug war noch nie zugelassen (weder im In- noch im Ausland)
- Sie sind im Besitz aller erforderlichen Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Zulassungsantrag
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie (bei Firmen)
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie (bei Vereinen)
- SEPA-Lastschriftmandat
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COC-Papiere oder Gutachten gem.§13 EG-FGV für PKW, LKW, Anhänger bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) für Kräder, Sonder-KFZ
In Ziffer 47 der COC-Bescheinigung muss eine Eintragung für Deutschland vorhanden sein(Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel). -
ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV festgestellt wurden
In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden. - evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
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Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Sollte diese nicht vorgelegt werden, wird das zuständige Hauptzollamt über die Einfuhr des Fahrzeugs von der Kfz-Zulassungsbehörde informiert. - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 EUR.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 3, 6, 8
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 21, 29, 70
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) § 13
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1
Weiterführende Informationen
Download
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