Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurde.
Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!
Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.
Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen. Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.
Hinweis: Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Berlin, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig.
Kraftfahrzeug - Wiederzulassung eines länger als 7 Jahre abgemeldeten Fahrzeugs
Online - Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
Online - Wiederzulassung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers
Wiederzulassung eines Kraftfahrzeuges ohne Halterwechsel beantragen
Zulassung eines aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Neufahrzeuges
Zulassung eines Fahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen mit Halterwechsel