Zulassung eines aus dem EU-Ausland / EWR eingeführten Gebrauchtfahrzeuges

Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurde.

Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.

Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!

Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.

Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen. Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.

Hinweis: Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Berlin, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug war in der EU / im EWR bereits zugelassen.
  • Unterlagen im Original
    Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf KFZ-Zulassung (ausgefüllt)
    (unter "Formulare")
  • SEPA-Lastschriftmandat
    (unter "Formulare")
  • Kaufvertrag / Rechnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ausländische Zulassungsbescheinigung/en
  • Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
    Diese erhalten Sie in der Regel zurück, um ihr Fahrzeug ggf. im Herkunftsland abzumelden.
  • COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / Datenbestätigung des Herstellers
    Bei typgenehmigten Fahrzeugen weisen Sie die technischen Daten bitte mit einem COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / einer Datenbestätigung des Herstellers nach.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
    Hierauf kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
  • Gutachten nach § 21 StVZO
    Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung.
  • Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Vereinen)
  • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
    es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht

Gebühren

  • 31,50 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen etc.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Einen Termin bei der KFZ-Zulassungsbehörde können Sie über das Kontaktformular vereinbaren.

Für Sie zuständig

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