Zulassung eines aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuges

Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.

Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.

Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!

Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.

Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren ggf. Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen. Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.

Voraussetzungen

  • Unterlagen im Original
    Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf KFZ-Zulassung (ausgefüllt)
    (unter "Formulare")
  • SEPA-Lastschriftmandat
    (unter "Formulare")
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
    es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Vereinen)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt gem. § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) bzw. COC-Papiere oder Datenbestätigung des Herstellers
    Die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde.
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    z.B. Kaufvertrag
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
  • ausländische Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)

Gebühren

  • 31,50 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen etc.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Einen Termin bei der KFZ-Zulassungsbehörde können Sie über das Kontaktformular vereinbaren.

Für Sie zuständig

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