Zulassung eines aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuges

Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurde.

Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.

Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!

Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.

Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug war bereits in einem Drittstaat zugelassen und Sie sind im Besitz aller erforderlichen Unterlagen.
  • Unterlagen im Original
    Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf KFZ-Zulassung (ausgefüllt)
    (unter "Formulare")
  • SEPA-Lastschriftmandat
    (unter "Formulare")
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
    es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Vereinen)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    Sollte diese nicht vorgelegt werden, wird das zuständige Hauptzollamt über die Einfuhr des Fahrzeugs von der Kfz-Zulassungsbehörde informiert.
  • Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt gem. § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) bzw. COC-Papiere oder Datenbestätigung des Herstellers
    Die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde.
  • ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder festgestellt wurden
    In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    z.B. Kaufvertrag
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
  • ausländische Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 Euro.

Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.

Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Einen Termin bei der KFZ-Zulassungsbehörde können Sie über das Kontaktformular vereinbaren.

Für Sie zuständig