Aufenthaltserlaubnis bei einem Recht auf Wiederkehr

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Recht auf Wiederkehr.

Dieses Recht kann aufgrund eines langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet als Minderjähriger bzw. Minderjährige bestehen.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu stellen.

Erleichterte Voraussetzungen gelten für Ausländer, die mit Gewalt oder Drohung zur Eheschließung genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten worden sind.

Voraussetzungen

  • Zeitpunkt des Antrags
    Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt werden.
    Bei einer besonderen Härte kann hiervon abgesehen werden.
  • Acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt
    Vor der Ausreise muss sich der Ausländer bzw. die Ausländerin für mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
    Davon kann abgesehen werden, wenn im Bundesgebiet ein anerkannter Schulabschluss erworben wurde oder bei einer besonderen Härte.
  • Sechs Jahre Schulbesuch
    Vor der Ausreise muss der Ausländer bzw. die Ausländerin mindestens sechs Jahre lang eine Schule im Bundesgebiet besucht haben.
    Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann hiervon abgesehen werden.
  • Gesicherter Lebensunterhalt
    Der Lebensunterhalt muss entweder aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert werden oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die für mindestens fünf Jahre von einer anderen Person übernommen wird.
  • Erleichterte Voraussetzungen für Opfer von Zwangsverheiratungen
    Für Opfer von Zwangsverheiratungen, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, gelten erleichterte Voraussetzungen. Die Umstände der Zwangsverheiratung und des erzwungenen Auslandsaufenthalts müssen glaubhaft dargelegt werden können.
    Der Antrag muss in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet gestellt werden.
    Zudem muss gewährleistet erscheinen, dass der oder die Betroffene sich aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache mit Termin

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
    verfügbar in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Griechisch, Türkisch, Vietnamesisch, Spanisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch und Bosnisch
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Alle deutschen Schulzeugnisse und Schulabschlüsse (Original und Kopie)
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
    Wenn eine Unterhaltsverpflichtung durch eine dritte Person abgegeben werden soll, muss diese Folgendes vorlegen:
    • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage), die letzten sechs Gehaltsabrechnungen
    • Selbstständige: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
    • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
    • Pass oder Personalausweis
    Wenn der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert werden soll, muss Folgendes vorgelegt werden:
    • Nachweise über eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit, mit Angabe des daraus erwarteten Einkommens
    • ein Mietvertrag oder ein Nachweis über Wohneigentum sowie
    • eine Krankenversicherung
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Links“

Gebühren

  • 100,00 Euro: für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • 93,00 Euro: für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • 37,00 Euro (maximal): für türkische Staatsangehörige

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft.

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