Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte

Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.

Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese Staaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.

Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit. Der Umfang der gestatteten Erwerbstätigkeit hängt davon ab, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.

Voraussetzungen

  • Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
    • Ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 ein Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache erteilt wurde.
    • Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend.
    • Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des anderen EU-Mitgliedsstaats erbracht werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nur im Wege des Ermessens erteilt werden.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache mit Termin

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
    verfügbar in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Griechisch, Türkisch, Vietnamesisch, Spanisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch und Bosnisch;
    nur bei erstmaliger Beantragung auszufüllen
  • Gültiger Pass mit Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG / Daueraufenthalt-EU) des anderen EU-Mitgliedsstaates
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
    z.B. Arbeitsvertrag, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung (bei Studenten), Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Unterlagen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck
    z.B. Immatrikulationsbescheinigung oder Einstellungszusicherung und Arbeitsvertrag etc.
  • Unter Umständen: Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (ausgefüllt)
    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
  • Krankenversicherung
  • Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
    oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

  • 100,00 Euro: für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • 93,00 Euro: für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • 50,00 Euro: für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
  • 46,50 Euro: für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
Türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung):
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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