Handwerk - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungspflichtigen Handwerk (Gesellenprüfung) feststellen

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 Berufe davon sind als zulassungspflichtige Handwerke in der Anlage A der Handwerksordnung zusammengefasst. Außerdem gibt es weitere zwei-jährige Abschlüsse, die nach einer Weiterbildung zu einem Gesellenabschluss im zulassungspflichtigen Handwerk führen können:

  1. Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  2. Augenoptiker
  3. Ausbaufacharbeiter (verschiedene Schwerpunkte)
  4. Bäcker
  5. Behälter- und Apparatebauer
  6. Böttcher
  7. Bootsbauer (verschiedene Fachrichtungen)
  8. Brunnenbauer
  9. Büchsenmacher
  10. Chirurgiemechaniker
  11. Dachdecker
  12. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) (verschiedene Fachrichtungen)
  13. Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
  14. Elektroniker (verschiedene Fachrichtungen)
  15. Estrichleger
  16. Fachkraft für Metalltechnik
  17. Fahrradmonteur
  18. Feinwerkmechaniker
  19. Fleischer
  20. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  21. Friseur
  22. Gerüstbauer
  23. Glasbläser (verschiedene Fachrichtungen)
  24. Glaser (verschiedene Fachrichtungen)
  25. Glasveredler (verschiedene Fachrichtungen)
  26. Hochbaufacharbeiter (verschiedene Schwerpunkte)
  27. Holzspielzeugmacher
  28. Hörakustiker
  29. Informationselektroniker
  30. Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker (verschiedene Fachrichtungen)
  31. Klempner
  32. Konditor
  33. Kraftfahrzeugmechatroniker (verschiedene Schwerpunkte)
  34. Land- und Baumaschinenmechatroniker
  35. Mechatroniker für Kältetechnik
  36. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik (verschiedene Fachrichtungen)
  37. Maler und Lackierer (verschiedene Fachrichtungen)
  38. Metallbauer (verschiedene Fachrichtungen)
  39. Maurer
  40. Ofen- und Luftheizungsbauer
  41. Orgelbauer (verschiedene Fachrichtungen)
  42. Orthopädieschuhmacher
  43. Orthopädietechnik-Mechaniker
  44. Parkettleger
  45. Polster- und Dekorationsnäher
  46. Raumausstatter
  47. Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker
  48. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  49. Schornsteinfeger
  50. Seiler
  51. Steinmetz und Steinbildhauer (verschiedene Fachrichtungen)
  52. Straßenbauer
  53. Stuckateur
  54. Tiefbaufacharbeiter (verschiedene Schwerpunkte)
  55. Tischler
  56. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  57. Werksteinhersteller
  58. Zahntechniker
  59. Zimmerer
  60. Zweiradmechatroniker (verschiedene Fachrichtungen)

Die Ausbildungsberufe (Gesellenprüfung) sind nicht reglementiert. Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen, um in dem Beruf bei Arbeitgebern in Deutschland arbeiten zu können. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung hat jedoch viele Vorteile. Sie schafft mehr Transparenz und Gleichstellung für Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation. Außerdem verbessert sie Ihre Karriere- und Einstiegschancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Anforderungen und das Verfahren für die Ausbildungsberufe sind ähnlich wie bei den Meisterberufen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren: Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
  • Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation (Gesellenprüfung im Handwerksrecht in Deutschland) ist? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Handwerkskammer berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden (siehe Weiterführende Informationen) und damit dauerhaft selbstständig in diesem zulassungspflichtigen Berufen arbeiten.

Verfahrensablauf
1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
  • Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente evtl. als beglaubigte Kopien nachzureichen sind.
  • Versenden Sie bitte keine Originale per Post. Sollten Dokumente nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.
2. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt fest, ob und inwieweit Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation im Handwerk ist.

3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
  • a.) Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
  • b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
  • c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Hinweise:
  • Dieses Anerkennungsverfahren ist hauptsächlich für Staatsangehörige aus Drittstaaten geeignet.
  • Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO (siehe Weiterführende Informationen).
  • Unabhängig von der Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie sich, wenn Sie die selbstständige Arbeit im Handwerk in Berlin beginnen wollen, bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) eintragen lassen. Dies sind andere Verfahren, mehr Informationen dazu finden Sie unten unter „Weiterführende Informationen".

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Ausländische Handwerksausbildung
    Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
  • Tätigkeitsort in Berlin
    Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
  • Dokumente und Übersetzungen
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
    Um den Antrag online stellen zu können, melden sich mit Ihrem BundID-Konto an. Registrieren Sie sich bei der BundID, falls Sie noch kein BundID-Konto haben. Die Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort ist dafür ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
    Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post
  • Identitätsnachweis
    Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
  • Lebenslauf
    Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
    1. Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
    2. Fortbildungen
    3. bisherigen Jobs
    Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein.
  • Ausbildungsnachweise
    Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation mit ein. Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis, Meisterurkunde oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, Transcripts, das Transcript of Records, Anlagen zum Diplom, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung, Jahreszeugnisse, sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • Nachweis über Berufserfahrung
    Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
    Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Nachweis bei Namensänderung
    Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte einen amtlichen Nachweis über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Erklärung oder Nachweis zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben bzw. falls doch zutreffend, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen.

Gebühren

  • Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
  • Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig.
  • Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 3 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk ist bei beabsichtigter Tätigkeit in Berlin die Handwerkskammer Berlin zuständig. Die Handwerkskammer berät Sie schon vor der Antragsstellung und identifiziert für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie oder als einfache Kopie einreichen müssen.

Für Sie zuständig