Aktuelle Sprache: de
Geldwäscheprävention - Auskunft als Verpflichtete/r erteilen
Als Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich:
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
- Sie erhalten eine Mitteilung während und/oder nach Abschluss der Prüfung.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Aufforderung durch Behörde zur Vorlage von Unterlagen
Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten. -
Auskunftspflicht
Auskunftsverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die tätig sind als:
- Finanzunternehmen
- Versicherungsvermittler/innen mit Sitz im Inland oder mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Immobilienmakler/innen
- Buchmacher/innen
- Güterhändler, Kunstvermittler/innen und Kunstlagerhalter/innen, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
-
Berechtigter Vertreter
Die Person, die die Unterlagen einreicht, muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der rechtliche Beistand und/oder Steuerberater des Verpflichteten dürfen unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Einreichung ebenfalls tätigen.
Erforderliche Unterlagen
-
Abgabe von Auskünften / Vorlage von Unterlagen
Je nach individueller Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung am besten geeignet ist.
Gebühren
keine