Geldwäscheprävention - Auskunft als Verpflichtete/r erteilen

Als Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich:
  1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  2. Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Verfahrensablauf:
  1. Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
  2. Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
  3. Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
  4. Sie erhalten eine Mitteilung während und/oder nach Abschluss der Prüfung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Aufforderung durch Behörde zur Vorlage von Unterlagen
    Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.
  • Auskunftspflicht
    Auskunftsverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die tätig sind als:
    1. Finanzunternehmen
    2. Versicherungsvermittler/innen mit Sitz im Inland oder mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
    3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
    4. Immobilienmakler/innen
    5. Buchmacher/innen
    6. Güterhändler, Kunstvermittler/innen und Kunstlagerhalter/innen, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
  • Berechtigter Vertreter
    Die Person, die die Unterlagen einreicht, muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
    Der rechtliche Beistand und/oder Steuerberater des Verpflichteten dürfen unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Einreichung ebenfalls tätigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Abgabe von Auskünften / Vorlage von Unterlagen
    Je nach individueller Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde
    • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung am besten geeignet ist.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig

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