Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Fachtierarzt/-ärztin beantragen

Der Beruf Fachtierärztin oder Fachatierarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt haben Sie eine zusätzliche Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Tierärztin oder Tierarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachtierärztin oder Fachtierarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachtierarztweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Tierärztekammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Tierärztekammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.

2. Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

3. Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, überprüft die Tierärztekammer Berlin ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist.

3.1. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Wird Ihre Tierärztequalifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

3.2. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Tierärztequalifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um damit die Unterschiede auszugleichen.

Eignungsprüfung:
Die Prüfung dient der Feststellung, ob Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
  • Sie werden dabei vor einem Prüfungsausschuss in der Regel für 30 Minuten mündlich geprüft.
  • Sie erhalten im Anschluss einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung darf maximal zweimal wiederholt werden.

Anpassungslehrgang:
Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel.
  • Über Inhalt, Dauer und Durchführung entscheidet die zuständige Stelle.
  • Mit Abschluss des Lehrgangs wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.

Wenn Sie den Anpassungslehrgang erfolgreich absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung.

4. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem Bescheid mitgeteilt. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Approbation
    Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen.
  • Für den Online-Antrag: Registrierung/Anmeldung beim Service-Konto Berlin

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
    Online möglich; oder Sie stellen einen schriftlichen Antrag per Post.
    • Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG oder PNG bereit. Eine einzelne Datei darf maximal 3 MB groß sein.
  • Lebenslauf
    tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder Reisepass
  • Approbation oder Berufserlaubnis
    Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Qualifikationsnachweise
    Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
    Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Deutsche Übersetzung
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Gebühren

  • 175,00 bis 475,00 Euro je Aufwand
  • Ggf. fallen zusätzliche Kosten für die Anreise und Unterbringung der Prüfer an

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

In der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt ist bei der Tierärztekammer Berlin zu stellen.

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