Aufenthaltsgewährung (FG 2) zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine - erkennungsdienstliche Behandlung bei Weiterleitung durch das LEA

Ab dem 01.06.2022 ist für alle Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, eine erkennungsdienstliche Behandlung (ed-Behandlung) erforderlich. Bei der ed-Behandlung werden die Fingerabdrücke abgenommen und im Ausländerzentralregister (AZR) hinterlegt.

Wenn Sie bereits bis zum 31.05.2022 einen "Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz" beim Landesamt für Einwanderung (LEA) gestellt hatten, aber noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, muss bei Ihnen die erkennungsdienstliche Behandlung noch nachgeholt werden.

Verfahrensablauf
1. Sprechen Sie zu dem Termin beim LEA vor, der Ihnen vom LEA per E-Mail zugeschickt worden ist.
2. Wenn alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorliegen (zum Beispiel geklärte Identität, dauerhafter Wohnsitz in Berlin) und Sie noch keiner ed-Behandlung unterzogen wurden, erhalten Sie vom LEA einen kurzfristigen Termin beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für die ed-Behandlung. Sie können sich selbst keinen Termin buchen.
3. Sprechen Sie zum Termin beim LAF vor. Dort werden Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Die Fingerabdruckdaten werden im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert.
4. Das LEA prüft im Nachgang, ob die ed-Behandlung stattgefunden hat. Ist dies der Fall, dann wird die Aufenthaltserlaubnis entweder per Post an Sie versendet oder Sie erhalten einen Termin zur Abholung.
5. Sollten Sie den Termin beim LAF für die ed-Behandlung versäumen, kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. In diesem Fall würde Sie das LEA mit einem zweiten Termin erneut zur ed-Behandlung im LAF auffordern müssen.

Voraussetzungen

  • Sie hatten bereits bis zum 31.05.2022 einen "Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz" beim LEA gestellt
  • Ihr Termin beim LEA für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis findet erst ab dem 01.06.2022 statt
  • Ihre Fingerabdruckdaten wurden noch nicht im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert
    Das wird im Termin vor Ort beim LEA geprüft. Sie erhalten dann einen Termin zur ed-Behandlung beim LAF.
  • Sie sind mindestens 14 Jahre alt

Erforderliche Unterlagen

  • Terminbestätigung
    (als Ausdruck oder per E-Mail)
    Den Termin für die ed-Behandlung beim LAF erhalten Sie, wenn Sie mit Ihrem Termin beim LEA für die beantragte Aufenthaltserlaubnis vorsprechen.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

5-10 min

Hinweise zur Zuständigkeit

Einen Termin erhalten Sie vom LEA. Sie können sich selbst keinen Termin buchen.

Für Sie zuständig