Gewerbe - Wiedergestattung nach Untersagung beantragen

Ihr Gewerbe wurde wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO untersagt. Wenn Sie Ihr Gewerbe wieder betreiben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Wiedergestattung stellen. In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind.

Aus übergeordneten Gründen, beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes
  • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder
  • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.
Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Verfahrensablauf
1. Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
2. Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
3. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.

Voraussetzungen

  • Die Gründe für die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit liegen nicht mehr vor
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
  • Frist: Antrag frühestens 1 Jahr nach Untersagung möglich
    in Ausnahmefällen auch früher möglich
  • Gewerbeanzeige und ggf. Erlaubnisse beantragen
    • Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten (siehe „Weiterführende Informationen"). Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.
    • Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung
    Der Antrag kann formlos schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) gestellt werden. Es müssen
    • Angaben zur antragsstellenden Person,
    • möglichen Wohnsitzwechseln,
    • zu beabsichtigten Tätigkeiten
    • und zum Ausübungsort enthalten sein.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Aufenthaltstitel, wenn die antragstellende Person nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsportal)
    Auskünfte über Eintragungen sind online beim Zentralen Vollstreckungsportal der Länder zu beantragen.
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    • Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Berlin sind als Nachweis zwei Bescheinigungen erforderlich. Die erste Bescheinigung für Verbraucherinsolvenzverfahren bekommen Sie bei Ihrem Wohnortgericht. Die zweite Bescheinigung für Regelinsolvenzverfahren beantragen Sie bitte beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin.
    • Für Insolvenzverfahren von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Betriebssitz in Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, zuständig.
    • Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz außerhalb Berlins informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis (siehe "Weiterführende Informationen").
  • ggf. Bescheinigung in Steuersachen
    Eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des örtlich zuständigen Finanzamtes.
  • ggf. Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers
    Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Sozialversicherungsträgers.
  • aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger
    Notwendig, wenn Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände hatten. Die Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über:
    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
  • Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes
    Notwendig, wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind (Wohnsitzwechsel).
    • Erforderlich sind die jeweiligen Bescheinigungen von den aktuellen zuständigen Behörden als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden

Gebühren

100,00 bis 500,00 Euro je nach Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Wiedergestattung nach Untersagung ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

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