Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Erlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig ein (anderes) Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes.

Die Erlaubnis ist von dem Veranstalter des betreffenden Spiels zu beantragen.
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen Veranstaltungsort gebunden. Für jedes einzelne Spiel ist eine eigene Erlaubnis erforderlich, auch wenn dasselbe Spiel mehrmals veranstaltet wird. Wird das Spiel von einem anderen Gewerbetreibenden übernommen, benötigt dieser eine neue Erlaubnis.

Bei den "anderen" Spielen handelt es sich ausschließlich um Geschicklichkeitsspiele, die meist in Form von Geschicklichkeitsautomaten betrieben werden und bei denen der Gewinn in Geld oder Waren besteht. Ein Geschicklichkeitsspiel ist ein Spiel bei dem die spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels und damit Gewinn und Verlust bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch den Zufall bestimmt.

Wer ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit ohne eine erforderliche Erlaubnis betreibt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro bestraft werden.

Bestimmte Spiele mit Gewinnmöglichkeit dürfen auch erlaubnisfrei veranstaltet werden. In der Regel sind dies Preis- und Gewinnspiele mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro. Weitere Informationen finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".

Voraussetzungen

  • Spielort - für Spiele mit Geldgewinn
    Das Spiel darf nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
    Es darf höchstens ein derartiges Spiel veranstaltet werden.
  • Spielort - für Spiele mit Warengewinn
    Das Spiel darf nur auf:
    • Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
    • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
    • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, sowie nicht in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben und Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,)
    veranstaltet werden.
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Spielveranstalter hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde beizubringen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Sie im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel sind.
  • Spielregeln und Gewinnplan sichtbar anbringen
    Der Veranstalter eines anderen Spieles ist verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein anderes Spiel
    (unter "Formulare")
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis zum Spielort
    Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
    Gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon für das Spiel.
  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

7,00 bis 60,00 Euro je nach Aufwand bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 33 d GewO

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1-2 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis ist bei dem für den Spielort zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.

Für Sie zuständig

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