Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Hinweis auf Verzögerungen bei der Bearbeitung!

Derzeit führt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in den Berliner Ordnungsämtern eine neue Software zur Bearbeitung gewerberechtlicher Angelegenheiten ein. Dafür werden umfangreiche Datenbestände migriert. Zudem muss die neue Software in die Arbeitsabläufe integriert und das Produkt für den Einsatz in den Berliner Ordnungsämter weiter angepasst werden. Aufgrund dieser umfassenden Systemumstellung kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von gewerberechtlichen Vorgängen kommen.
Solche Herausforderungen sind bei Softwareumstellungen üblich. Wir kümmern uns aktiv darum, die Abläufe umgehend zu stabilisieren. Ihre Anträge und Anzeigen werden schnellstmöglich bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Hinweis: Mit der Abgabe Ihrer Gewerbeanzeige haben Sie Ihre Pflicht nach § 14 Absatz 1 GewO bereits erfüllt. Sie dürfen Ihre Tätigkeit direkt nach der Anzeige beginnen. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung über den Eingang Ihrer Anzeige. Ihnen entstehen durch die verzögerte Bearbeitung keinerlei negative gewerberechtliche Folgen.

Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vorlegen. Diese müssen Sie beantragen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:
  • Bezeichnung des Spiels
  • Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin/des Herstellers bzw. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort der Veranstalterin/des Veranstalters
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, ggf. mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
  • Spielregeln und Gewinnplan
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • eventuell Nebenbestimmungen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn
  • die Gefahr besteht, dass die Spielerin/der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
  • das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel (siehe Weiterführende Informationen) veranstaltet werden kann.
  • Das ist insbesondere der Fall, wenn
  1. es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel (siehe Weiterführende Informationen) abgeleitet sind oder
  2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
Hinweis
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird der Herstellerin/dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt. Die zuständige Stelle im Bundeskriminalamt entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Voraussetzungen

  • Geschicklichkeitsspiel, kein Glücksspiel
    Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann.
  • Wenn die Spieleinrichtung serienmäßig produziert werden soll, muss sichergestellt sein, dass die Nachbauten mit dem von der zuständigen Stelle geprüften Muster übereinstimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Spielbeschreibung
  • Spielregeln
  • Wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung
  • ggf. weitere Nachweise
    Eventuell müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorgelegt werden. Wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, kann die zuständige Stelle verlangen, dass auch eine betriebsfertige Einrichtung eingereicht oder der zuständigen Stelle ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile davon überlassen wird.

Gebühren

  • 47,00 bis 2.500,00 Euro Bearbeitungsgebühr je Aufwand
  • 25,00 Euro pro Abdruck, höchstens 250,00 Euro Gebühr für die Erteilung

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle - dem Bundeskriminalamt (BKA) - zu stellen.