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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Hersteller des Spielgerätes beantragen.
Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten technische Richtlinien veröffentlicht, in der ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster dargestellt sind.
Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten technische Richtlinien veröffentlicht, in der ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster dargestellt sind.
Voraussetzungen
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Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten
- Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt (siehe "Rechtsgrundlagen").
- Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Bauartzulassung
Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden. - Beschreibung des Spielgerätes
- Bauplan des Spielgerätes
- Bedienungsanweisung des Spielgerätes
- technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
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Mustergerät
Ein Mustergerät, das vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein sein. -
Schriftliche Erklärung des Herstellers
Schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt. Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden. -
Weitere Unterlagen
Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in den herausgegebenen Technischen Richtlinien (unter "Weiterführende Informationen").
Gebühren
47,00 – 67,00 Euro (Stundensatz), Gebühr je nach Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von:
- der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
- vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und