Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Lehrer/in beantragen
- Grundschulen
- Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien
- Berufsbildende Schulen und
- Förderschulen
Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen Kinder, Jugendliche und Erwachsene verschiedener Altersstufen. Im Unterricht vermitteln sie den Schülerinnen und Schülern Wissen und fachbezogene Fertigkeiten. Zudem leiten die Lehrerinnen und Lehrer zum selbstständigen Denken und Arbeiten an. Zur Erziehung gehören die Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in fachlichen und persönlichen Angelegenheiten sowie die Vermittlung gesellschaftlich akzeptierter Verhaltensweisen und Wertesysteme.
Der Beruf "Lehrerin/Lehrer" ist in Deutschland staatlich reglementiert. Sie müssen spezielle Qualifikationen und Voraussetzungen erfüllen. Dann können Sie eine "Befähigung für ein Lehramt" bekommen. Mit der "Befähigung für ein Lehramt" können Sie als Lehrerin/Lehrer in Deutschland arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Berlin als Lehrkraft (m/w/d) arbeiten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
1. Wenn Sie als Lehrer oder Lehrerin mit einer Ausbildung aus einem anderen Land arbeiten möchten, müssen Sie vorher Ihre Qualifikation anerkennen lassen. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.
3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid und ggf. eine Gebührenrechnung per Post. Wenn nicht alle Bedingungen oder Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung ebenfalls im Bescheid der zuständigen Behörde nachlesen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Ausländische Berufsqualifikation als Lehrkraft für öffentliche Schulen
Sie verfügen über eine vollständig abgeschlossene Berufsqualifikation als Lehrkraft aus dem Ausland -
Tätigkeitsort Berlin
Sie wollen als Lehrkraft in den öffentlichen Schulen des Landes Berlin arbeiten
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ausbildung als Lehrkraft
Online möglich oder Sie stellen den (Papier-) Antrag schriftlich per Post -
Personaldokument
Pass oder Personalausweis -
Lebenslauf
Tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift -
Heiratsurkunde
Heiratsurkunde oder sonstiger Nachweis über die Namensänderung -
Ausbildungsnachweise
- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung
- Zeugnisse, Urkunden und ggf. sonstige erforderliche Nachweise, die im Ausland erforderlich sind, um dort die Berufsqualifikation als Lehrkraft zu erlangen
- Fächer- und Notenübersichten (Diploma Supplement, Transcript, Studienbuch o.ä.)
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Tätigkeitsnachweise (falls vorhanden)
Bescheinigung über die Dauer und den Umfang der Tätigkeit als Lehrkraft mit Angaben zu den Fächern und Klassenstufen, in denen Sie unterrichtet haben -
Sprachnachweis (falls bereits vorhanden)
Goethe-Zertifikat C2 - Großes Deutsches Sprachdiplom -
ggf. Anerkennungs- o. Gleichstellungsbescheid
Bescheide über die Anerkennung und/oder Gleichstellung der ausländischen Ausbildung als Lehrkraft, sofern
bereits ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eine Entscheidung getroffen hat -
Übersetzungen der Dokumente
- Zu allen Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen zusätzlich deutsche Übersetzungen eingereicht werden. Für alle Zeugnisse und Urkunden bzw. sonstigen offiziellen Nachweise über einen Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss müssen die Übersetzungen von einem beeideten Übersetzer vorgenommen werden.
- Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration nach ISONorm enthalten.
Formulare
Gebühren
- 55,00 Euro für einen Kurzbescheid oder bei negativer Entscheidung
- 222,00 Euro für einen ausführlichen Bescheid
- keine Gebühren für einen befristeten Kurzbescheid
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln)
- Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin (Ausgleichsmaßnahmenverordnung - AusglMV)
- Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen (Berufsqualifikationsprüfungsgebührenverordnung - BQPGebVO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach.
Die Entscheidung erfolgt innerhalb von vier bis sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Weiterführende Informationen
- Anerkennung von Abschlüssen als Lehrkraft (Senatsverwaltung fürBildung, Jugend und Familie)
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Anerkennung von Abschlüssen als Lehrkraft in Berlin (Senatsverwaltung fürBildung, Jugend und Familie)
- Recognition of qualifications as a teacher (Senate Department for Education, Youth and Family)
- FAQ - Recognition of qualifications as a teacher (Senate Department for Education, Youth and Family)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland" (Bundesinstitut für Berufsbildung)
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren (Bundesinstitut für Berufsbildung)
- Einheitliche Ansprechpartner in Berlin
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland (Justizportal)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist in Berlin die zuständige Behörde für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen als Lehrkraft. Sie können sich dort bereits vor der Antragstellung beraten lassen.
Auf ihrer Website bietet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ausführliche Informationen, auch in englischer Sprache an.