Handwerk - Ausübungsberechtigung als erfahrener Geselle (Altgesellenregelung)

Als erfahrene Gesellinnen und Gesellen können Sie in zulassungspflichtigen Handwerken eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zur Aufnahme einer Selbständigkeit erhalten, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

In folgenden Handwerken kann keine Ausübungsberechtigung beantragt werden:
  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker.
Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk. Sie kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.

Hinweis:
Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Voraussetzungen

  • Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
    Sie haben:
    • die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung.
    • den Nachweis einer Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren (nach erfolgreicher Gesellenprüfung) in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung.
    • den Nachweis einer leitenden Tätigkeit über einem Zeitraum von mindestens 4 Jahren. Eine leitende Tätigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesellin / dem Gesellen eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.
    • den Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.
  • Sachkunde im zulassungspflichtigen Handwerk
    Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen muss insbesondere der Bezug auf die leitende Tätigkeit und der konkrete Aufgaben- und Verantwortungsbereich ausführlich hervorgehen. Soweit der Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht durch die Berufserfahrung erfolgen kann, sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Nachweise der Sachkunde
    Nachweis der Sachkunde in dem Handwerk, für das die Ausübungsbrechtigung beantragt wird, zum Beispiel durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, o.Ä.

Gebühren

280,00 Euro

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Ausübungsberechtigung ist bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

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