Vermittlerregister IHK - Löschung melden
In dieses sind die Inhaber einer der nachfolgend genannten Erlaubnisse:
- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO),
- Versicherungsberater (§ 34 d GewO),
- Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO),
- Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)
Wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der zuständigen Erlaubnsibehörde anzeigen.
Verfahrensablauf:
- Sie melden die Löschung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde an und erhalten einen Gebührenbescheid über die anfallenden Verwaltungsgebühren.
- Die Erlaubnisbehörde leitet die Löschungsmeldung an die vermittlerregisterführende Stelle bei der IHK weiter.
- Sie erhalten von der vermittlerregisterführenden IHK einen Gebührenbescheid über die Verwaltungsgebühren für die Registerlöschung.
- Die vollzogene Löschung wird Ihnen von der IHK abschließend bestätigt.
Voraussetzungen
- Sie sind im Vermittlerregister eingetragen und geben Ihre Tätigkeit auf.
Erforderliche Unterlagen
-
Mitteilung über die Änderung der Registerdaten
(ausgefülltes Antragsformular) -
Ggf. Gewerbeabmeldung
Kopie der Gewerbeabmeldung -
Ggf. Registerauszug
Falls Sie in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, legen Sie auch einen aktuellen Auszug daraus vor.
Formulare
- Versicherungsvermittler und Versicherungsberater § 34 d GewO Änderungsantrag für das Vermittlerregister
- Finanzanlagenvermittler § 34 f und Honorarfinanzanlagenvermittler § 34 h GewO Änderungsantrag für das Vermittlerregister
- Immobiliardarlehensvermittler § 34 i GewO Änderungsantrag für das Vermittlerregister
Gebühren
35,00 Euro je Person
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO) (Vermittlerregister) § 11a
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) §§ 8 ff.
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) §§ 6 ff.
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) §§ 6 ff.
- Gebührenordnung der IHK (Abschnitt F. Recht und Steuern – Nr. 2. ff.)
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammer Berlin
Die Löschung im Vermittlerregister für Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO) und Versicherungsberater (§ 34 d GewO), können Sie direkt bei der Industrie- und Handelskammer Berlin beantragen.
Ordnungsamt
Die Löschung im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO) müssen Sie über das für den Betriebssitz zuständige Ordnungsamt als zuständige Erlaubnisbehörde beantragen. Ihr Antrag wird dann vom Ordnungsamt an die Industrie- und Handelskammer Berlin weitergeleitet, sobald die Löschung auch bei der Erlaubnisbehörde erfasst sind.
Die Löschung aus dem Vermittlerregister nimmt die Industrie- und Handelskammer Berlin für Gewerbebetriebe mit Sitz in Berlin vor.