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Kanzleipflicht - Antrag auf Befreiung
Grundsätzlich besteht die Pflicht eine Kanzlei zu führen. Unter gewissen Umständen (bei besonderen Härten) kann davon abgewichen werden, indem die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragt wird.
Voraussetzungen
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Bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung einzureichen.
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Nachweis zur Vermeidung von Härten
Es sind entsprechende Nachweise zur Vermeidung von Härten gemäß § 29 Abs. 1 BRAO einzureichen, z.B. Nachweis bei Krankheit oder Elternzeit durch ein ärztliches Attest bzw. Bewilligungsbescheid von Elternzeit; Nachweis bei Auslandsfortbildungen durch Vorlage einer Kopie des Bestätigungsschreibens der zuständigen Universität.
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Bei einer Kanzlei im Ausland - Kanzleiadresse
Es ist die verbindliche Angabe der Kanzleiadresse im Ausland erforderlich gemäß § 29a Abs. 2 BRAO.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Ca. 1 Monat
Zuständige Behörden
Für den Antrag einer Kanzleipflichtbefreiung ist die Rechtsanwaltskammer Berlin zuständig.
Rechtsanwaltskammer Berlin
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Rechtsanwaltskammer Berlin