Geldwäscheprävention - Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen anzeigen am Standort Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

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Dienstleistungsbeschreibung

Geldwäscheprävention - Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen anzeigen

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählen beispielsweise:
  1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Geldwäscherisiken,
  2. die Erfüllung von Meldepflichten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Einhaltung von Kundensorgfaltspflichten wie z. B. die Identifizierung des Vertragspartners und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (siehe „Kundensorgfaltspflichten" unter „Weiterführende Informationen")
  3. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters,
  4. die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten des Unternehmens durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme,
  5. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Beschäftigten des Unternehmens in Bezug auf Geldwäscherisiken, aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie einschlägiger rechtlicher Vorschriften und Pflichten, einschließlich zu beachtender Datenschutzbestimmungen.
In dem „Merkblatt: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen" (unter „Weiterführende Informationen") finden Sie weitere ausführliche Hinweise und praktische Beispiele zu internen Sicherungsmaßnahmen.

Verfahrensablauf:
  1. Als Verpflichteter zeigen Sie die Auslagerung der konkreten internen Sicherungsmaßnahmen vorab bei der zuständigen Behörde an.
  2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.

Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt auch nach Auslagerung bei Ihnen als Verpflichtete. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
    Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als:
    • 1. Finanzunternehmen
    • 2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
    • 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
    • 4. Immobilienmakler
    • 5. Buchmacher
    • 6. Spielbanken
    • 7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
    • 8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
    tätig sind.
  • Vertretungsberechtigung
    Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
    Der rechtliche Beistand des Verpflichteten darf unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Anzeige ebenfalls tätigen.
  • Eignung des Dritten
    Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
    • hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
    • die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
    • Die Anzeige ist in Textform möglich, bitte nutzen Sie vorrangig das angebotene Onlineverfahren.
    • Legen Sie in Ihrer Anzeige die Eignung des Dritten glaubhaft dar und nennen Sie die Maßnahmen, die Sie auslagern möchten.
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
    • ggf. eine auf den Einzelfall bezogene Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
  • Nachweise der Qualifikation des Dritten
    Der Dritte muss für die Übernahme der Sicherungsmaßnahmen hinreichend qualifiziert sein. Hierzu muss:
    • ein tabellarischer Lebenslauf des beruflichen Werdegangs und
    • ggf. Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate über besuchte Fortbildungen oder vergleichbare Qualifizierungsmaßnahmen
    nachgewiesen werden.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    • Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach GwG anzeigen" an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist die jeweils unter „zuständige Behörden" genannte Aufsichtsbehörde, die aktuellen Anschriften finden Sie dort.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    • Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach GwG anzeigen" an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist die jeweils unter „zuständige Behörden" genannte Aufsichtsbehörde, die aktuellen Anschriften finden Sie dort.
  • Vertrag mit dem Dritten
    Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

  • keine
  • 138,00 bis 1.380,00 Euro, je Aufwand, im Falle einer Untersagung der Auslagerung durch die Aufsichtsbehörde

Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften, Treuhandvermögen, Treuhänder, Immobilienmakler, Buchmacher, Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter (Lagerhaltung in Zollfreigebieten), mit Betriebssitz in Berlin

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