Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten

Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
  • Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Kinder sowie
  • Eltern
von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (subsidiär Schutzberechtigte)

Diese Aufenthaltserlaubnis kann aus humanitären Gründen im Ermessen erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht.

Voraussetzungen

  • Persönliche Vorsprache mit Termin
    Bei einer anerkannten Ehe oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist die persönliche Vorsprache von beiden Ehegatten/Lebenspartnern erforderlich.
    Bei Minderjährigen ist die persönliche Vorsprache der Familie (Eltern mit Kind) erforderlich.
  • Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes
    Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll (sogenannter Stammberechtigter), muss
    • nach dem 17.03.2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sein und
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen.
  • Humanitäre Gründe
    Humanitäre Gründe liegen insbesondere vor, wenn
    • die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, oder
    • ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, oder
    • Leib, Leben oder Freiheit des oder der Familienangehörigen ernsthaft gefährdet sind oder
    • der Ausländer oder der Familienangehörige im Ausland schwerwiegend erkrankt, schwer pflegebedürftig oder schwer behindert ist.
    Zu den näheren Einzelheiten lesen Sie bitte die Informationen zu § 36a Absatz 2 AufenthG (siehe Abschnitt „Rechtsgrundlagen“).
  • Keine Ausweisung oder Ausreise beim Stammberechtigten zu erwarten
    • Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland).
    • Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).
    Zu den näheren Einzelheiten lesen Sie bitte die Informationen zu § 27 Absatz 3a und § 36a Absatz 3 AufenthG (siehe Abschnitt „Rechtsgrundlagen“).
  • Bei Ehegatten / gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
    • Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss schon vor der Flucht geschlossen worden sein.
    • Ist der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet, kann nur einem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Bei Eltern oder Elternteilen von minderjährigen Kindern
    Den Eltern oder einem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz in Berlin ist nicht ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vollständig ausgefüllt)
    siehe Abschnitt „Formulare“.
    Bitte füllen Sie für jede Person, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, ein Antragsformular vollständig aus. (nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Gültiger Pass
    Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen.
  • 1 aktuelles biometrisches Foto von jedem Antragsteller
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Familiennachzug zum Ehegatten: Heiratsurkunde
    nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Für den Nachzug zu Ihrem Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
    nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunden für minderjährige Kinder
    nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis über das Sorgerecht
    Falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt. (nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
  • Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
    Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
    Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr (siehe Weiterführende Informationen).
  • Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
    Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich.
  • Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung
    Qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
  • Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung)
    Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Dann legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor.
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • 100,00 Euro: Erwachsene
  • 50,00 Euro: Minderjährige
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
  • 93,00 Euro: Erwachsene
  • 46,50 Euro: Minderjährige
Türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung):
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Gebührenfrei:
  • Für Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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