Insolvenzverfahren - Nachlassinsolvenzverfahren - Durchführung am Standort Amtsgericht Charlottenburg
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- Amtsgerichtsplatz 1 , 14057 Berlin
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Öffnungszeiten
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15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung) -
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Verkehrsanbindungen
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- M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
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- Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Insolvenzverfahren - Nachlassinsolvenzverfahren - Durchführung
Gegenstand des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Vermögensmasse des Nachlasses, wobei der Zweck des Verfahrens - sofern es nicht von einem Gläubiger beantragt wird - regelmäßig in der Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass liegt.
Voraussetzungen
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Antrag
Die Einleitung der Nachlassinsolvenz ist nur auf Antrag möglich.
Antragsberechtigt ist der Erbe oder bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe sowie jeder Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger oder der Testamentsvollstrecker.
Eine zeitliche Grenze für die Zulässigkeit des Antrages nach Eintritt des Erbfalls besteht grds. nicht. Lediglich der Nachlassgläubiger muss seinen Antrag binnen 2 Jahren nach Annahme der Erbschaft stellen. Allerdings muss der Erbe die Eröffnung des Nachlassisolvenzverfahrens unverzüglich beantragen, nachdem er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt hat. -
Angaben zum Erblasser
Machen Sie im Antrag Angaben darüber, wie der Erblasser hieß, wann der Erblasser geboren und gestorben ist und wo er seinen letzten Wohnsitz hatte. Geben Sie, sofern bekannt, auch das Aktenzeichen des Nachlassgerichtes an. -
Angaben zu den Erben
Soweit es Ihnen bekamnt ist, geben Sie im Antrag an, wer Erbe des Erblassers geworden ist und ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. Geben Sie bitte ebenfalls an, ob das Erbrecht auf gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beruht. -
Insolvenzgrund
Im Antrag müssen Sie den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) benennen. -
Glaubhaftmachung
Die Angaben, welche Sie im Antrag machen, müssen glaubhaft gemacht werden, wenn Sie a) ein Nachlassgläubiger sind oder b) ein Miterbe, der den Antrag für alle Erben stellt. -
Forderung
Nur der Nachlassgläubiger muss eine Forderung gegen den Nachlass haben und glaubhaft machen. -
Nachlass- und Gläubigerverzeichnis
Dem Antrag ist ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses sowie ein Verzeichnis aller Gläubiger nebst Forderungen beizufügen. Sofern Sie nicht in der Lage sind diese Angaben ganz oder teilweise zu machen, geben Sie bitte die Gründe an.
Ist ein Nachlassgläubiger Antragsteller sind die Verzeichnisse nicht beizufügen.
Erforderliche Unterlagen
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Grundlage der Erbenstellung
Sie müssen als antragstellender Erbe belegen, worauf Ihr Erbrecht beruht (z.B. Erbschein oder Testament). -
Nachweise der Gläubigerstellug
Als Gläubiger müssen Sie Unterlagen einreichen, die belegen, dass Sie eine Forderung gegen den Erblasser haben (z.B. Urteil, Verträge) - Nachlassverzeichnis
- Gläubigerverzeichnis
Formulare
- Die Eröffnung der Nachlassinsolvenz unterliegt keinem Formularzwang.
Gebühren
Für die Bearbeitung des Antrages auf Eröffnung und die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstehen Gebühren, die abhängig von der erzielten Masse sind.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Für die Bearbeitung von Nachlassinsolvenzen ist in Berlin ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.
Verstirbt der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das nicht am Amtsgericht Charlottenburg geführt wurde, wird das sich automatisch anschließende Nachlassinsolvenzverfahren ebenfalls durch das Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet