Jugendhilfe im Strafverfahren
Beratung und Unterstützung von straffällig gewordenen Jugendlichen im Alter von 14-17 Jahren und deren Erziehungsberechtigten und Heranwachsenden die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Voraussetzungen
- Anklage der Staatsanwaltschaft
- Ermittlungsverfahren der Polizei in Strafverfahren
Erforderliche Unterlagen
- keine
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Jugendamt des Bezirks in dem das Kind / der Jugendliche mit einem sorgeberechtigten Elternteil oder der Heranwachsende lebt.