Jugendhilfe im Strafverfahren

Beratung und Unterstützung von straffällig gewordenen Jugendlichen im Alter von 14-17 Jahren und deren Erziehungsberechtigten und Heranwachsenden die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Voraussetzungen

  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Ermittlungsverfahren der Polizei in Strafverfahren

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Jugendamt des Bezirks in dem das Kind / der Jugendliche mit einem sorgeberechtigten Elternteil oder der Heranwachsende lebt.

Für Sie zuständig