Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege

Die Hilfe umfasst eine finanzielle Unterstützung im Wesentlichen für

  • Ernährung,
  • Ergänzung von Bekleidung,
  • Körper- und Gesundheitspflege,
  • Schulbedarf,
  • Taschengeld,
  • Fahrgeld,
  • Spiel- und Beschäftigungsmaterial.

Die Hilfe wird in Form von Pauschalen gewährt.

Voraussetzungen

  • minderjährig bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts
  • keine Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt
  • niedriges Einkommen, niedriges Vermögen des Kindes
    Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um dessen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
    mit Anlagen
  • Gültige Personaldokumente
    Geburtsurkunde, Meldebestätigung
  • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten
    Vollmacht zur Personensorge
  • Stellungnahme des Jugendamtes
    Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erforderlich sind
  • Einkommensnachweise des Kindes
    Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen
  • Vermögensnachweise des Kindes
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände
  • Kontoauszüge des Kindes
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
  • Mietvertrag
    gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt
    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
    • Großeltern, Urgroßeltern
    • Geschwister
    • Onkel, Tante
    • Neffe, Nichte
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann im Wohnbezirk des minderjährigen Kindes beantragt werden.

Für Sie zuständig

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