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Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege am Standort Amt für Soziales - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Auf Grund der andauernden Corona-Pandemie ist der Publikumsverkehr im Amt für Soziales weiterhin eingeschränkt. Bitte vereinbaren Sie für notwendige Vorsprachen telefonisch einen Termin mit Ihrer Sachbearbeitung.

Ohne Termin ist ein Gespräch mit der Sachbearbeitung nicht möglich. Nutzen Sie für die Klärung Ihrer Anliegen bitte vorrangig Telefon, E-Mail, Fax oder Post.

Für die Abgabe von Unterlagen steht Ihnen die Erstberatungsstelle in der Hans-Schmidt-Str. 18 während unten genannten Öffnungszeiten zur Verfügung.

Zu Ihrem eigenen Schutz erfolgt der Einlass in das Haus nur nach Aufforderung durch das Sicherheitspersonal (Einzelabfertigung). Beim Betreten des Hauses ist verpflichtend ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

Öffnungszeiten

Montag
nach Vereinbarung
Dienstag
nach Vereinbarung
Mittwoch
nach Vereinbarung
Donnerstag
nach Vereinbarung
Freitag
nach Vereinbarung

Hinweis für Terminkunden

Wenn Sie zu Ihrem vereinbarten Termin im Amt für Soziales vorsprechen, dann melden Sie sich bitte in der Erstberatungsstelle, Hans-Schmidt-Str. 18. Von dort wird Ihre zuständige Sachbearbeitung über Ihr Eintreffen informiert.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege

Die Hilfe umfasst eine finanzielle Unterstützung im Wesentlichen für

  • Ernährung,
  • Ergänzung von Bekleidung,
  • Körper- und Gesundheitspflege,
  • Schulbedarf,
  • Taschengeld,
  • Fahrgeld,
  • Spiel- und Beschäftigungsmaterial.

Die Hilfe wird in Form von Pauschalen gewährt.

Voraussetzungen

  • minderjährig bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts
  • keine Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt
  • niedriges Einkommen, niedriges Vermögen des Kindes
    Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um dessen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
    mit Anlagen
  • Gültige Personaldokumente
    Geburtsurkunde, Meldebestätigung
  • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten
    Vollmacht zur Personensorge
  • Stellungnahme des Jugendamtes
    Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erforderlich sind
  • Einkommensnachweise des Kindes
    Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen
  • Vermögensnachweise des Kindes
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände
  • Kontoauszüge des Kindes
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
  • Mietvertrag
    gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt
    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
    • Großeltern, Urgroßeltern
    • Geschwister
    • Onkel, Tante
    • Neffe, Nichte
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann im Wohnbezirk des minderjährigen Kindes beantragt werden.