Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege am Standort Amt für Soziales Lichtenberg

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Dienstag

      09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Mittwoch

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Donnerstag

      09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten)
      14:00 - 18:00 Uhr (Sprechzeiten nur BAföG/AFBG)
  • Freitag

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Die Information (Info-Tresen) nimmt Anträge und Unterlagen entgegen, fertigt ggf. Kopien und gibt Erstinformationen zu den Leistungen des Amtes und den zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern.

Verkehrsanbindungen

  • Bus

    • 108, 194 Bildungs- und Verwaltungszentrum
  • S-Bahn

    • S 5, S 7, S 75 Friedrichsfelde Ost
  • Tram

    • M 17, 27, 37 Am Tierpark oder Rhinstraße
  • U-Bahn

    • U 5 Friedrichsfelde

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege

Die Hilfe umfasst eine finanzielle Unterstützung im Wesentlichen für

  • Ernährung,
  • Ergänzung von Bekleidung,
  • Körper- und Gesundheitspflege,
  • Schulbedarf,
  • Taschengeld,
  • Fahrgeld,
  • Spiel- und Beschäftigungsmaterial.

Die Hilfe wird in Form von Pauschalen gewährt.

Voraussetzungen

  • minderjährig bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts
  • keine Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt
  • niedriges Einkommen, niedriges Vermögen des Kindes
    Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um dessen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
    mit Anlagen
  • Gültige Personaldokumente
    Geburtsurkunde, Meldebestätigung
  • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten
    Vollmacht zur Personensorge
  • Stellungnahme des Jugendamtes
    Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) erforderlich sind
  • Einkommensnachweise des Kindes
    Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen
  • Vermögensnachweise des Kindes
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände
  • Kontoauszüge des Kindes
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
  • Mietvertrag
    gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt
    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
    • Großeltern, Urgroßeltern
    • Geschwister
    • Onkel, Tante
    • Neffe, Nichte
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann im Wohnbezirk des minderjährigen Kindes beantragt werden.

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