Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens

Hat eine unterhaltsberechtigte Person der Schuldnerin oder des Schuldners eigenes Einkommen, so können Sie als Gläubigerin/Gläubiger beantragen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.

Voraussetzungen

  • Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
    Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.
  • Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
    Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
    • Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
    • Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
    • Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
    • Unterhaltszahlungen Dritter

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben.
  • Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
    Vorgelegt werden können zum Beispiel:
    • Lohn- oder Gehaltsnachweise
    • Bescheide der Sozialleistungsträger
    • die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
    • andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen

Gebühren

Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

Für Sie zuständig