Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens am Standort Amtsgericht Pankow

Kontakt
- Amtsgericht Pankow
- Amtsgericht Pankow
- Parkstraße 71, 13086 Berlin
- Tel.: (030) 90245-0
- Fax: (030) 90245-400
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Rollstuhlfahrer nutzen bitte den Seiteneingang in der Großen Seestraße. Betätigen Sie bitte die Klingel. Beschäftigte des Gerichts werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Öffnungszeiten
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09:00-13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00-13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00-13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00-13:00 Uhr
15:00-18:00 Uhr - bevorzugt für Berufstätige -
Freitag
-
09:00-13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Erbausschlagungen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung zwischen 09:00 und 13.00 Uhr unter ((030) 90245-470 entgegengenommen werden.
Erbscheinstermine sind ebenfalls telefonisch unter (030) 90245-0 zu vereinbaren. Oder nutzen Sie das Kontaktformular unter Angabe des Namens des Erblassers/der Erblasserin sowie Ihrer Rückrufnummer.
Erbscheinstermine sind ebenfalls telefonisch unter (030) 90245-0 zu vereinbaren. Oder nutzen Sie das Kontaktformular unter Angabe des Namens des Erblassers/der Erblasserin sowie Ihrer Rückrufnummer.
Nahverkehr
Nahverkehr
- Bus
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0km
Große Seestr.
- 156
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0.2km
Rennbahnstr./Parkstr.
- 156
- 158
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0.2km
Berlin, Pasedagplatz
- 156
- 158
- N50
- X54
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0.4km
Berliner Allee/Rennbahnstr.
- 156
- N50
- 255
- 259
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0.4km
Parkstr./Amalienstr.
- 158
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0km
Große Seestr.
- Tram
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0.2km
Berlin, Pasedagplatz
- 12
- 27
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0.4km
Berliner Allee/Rennbahnstr.
- 12
- 27
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0.5km
Betriebshof Weißensee
- 12
- 50
- M1
- M2
- M4
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0.6km
Falkenberger Str./Berliner Allee
- 12
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- 50
- M1
- M2
- M4
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0.7km
Weißer See
- 12
- 50
- M1
- M13
- M2
- M4
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0.2km
Berlin, Pasedagplatz
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.
Dienstleistungsbeschreibung
Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens
Voraussetzungen
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Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. -
Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
- Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
- Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
- Unterhaltszahlungen Dritter
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben. -
Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
Vorgelegt werden können zum Beispiel:
- Lohn- oder Gehaltsnachweise
- Bescheide der Sozialleistungsträger
- die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
- andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen
Gebühren
Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.