Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens am Standort Amtsgericht Mitte - Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte
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- Amtsgericht Mitte
- Amtsgericht Mitte - Rechtsantragsstelle und Kirchenaustritte
- Littenstraße 12-17 , 10179 Berlin
- Tel.: (0)30 9023-0
- Fax: (0)30 9023-2223
- Kontaktformular
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über Fahrstuhl neben dem Haupteingang Littenstraße 14
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr, zusätzlich zwischen 15:00 - 18:00 Uhr
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Freitag
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09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Kirchenaustritt beim Amtsgericht Mitte nur erklären können, wenn Sie im Gerichtsbezirk gemeldet sind. Prüfen Sie daher unbedingt eigenständig die örtliche Zuständigkeit unter folgenden Link: https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche. Der Gerichtsbezirk ist nicht immer übereinstimmend mit den Bezirksgrenzen der Bürgerämter.
Sollten Sie einen Termin gebucht haben und nicht im Gerichtsbezirk gemeldet sein, kann Ihre Kirchenaustrittserklärung nicht aufgenommen werden!
Können Sie keinen Termin buchen, dann sind aktuell alle verfügbaren Termine ausgebucht. Probieren Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
Bitte verzichten Sie auf schriftliche Anfragen zur Terminvereinbarung, da lediglich die online ausgewiesenen Termine angeboten werden können.
Alternativ können Sie Ihren Austritt auch selbst schriftlich formulieren und Ihre Unterschrift von einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl beglaubigen lassen. Diese Urkunde müssen Sie beim Amtsgericht einreichen.
Die Gerichtszahlstelle bleibt bis auf weiteres geschlossen. Sie erhalten eine Gerichtskostenrechnung übersandt. Wir bitten um Verständnis.
Sollten Sie einen Termin gebucht haben und nicht im Gerichtsbezirk gemeldet sein, kann Ihre Kirchenaustrittserklärung nicht aufgenommen werden!
Können Sie keinen Termin buchen, dann sind aktuell alle verfügbaren Termine ausgebucht. Probieren Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
Bitte verzichten Sie auf schriftliche Anfragen zur Terminvereinbarung, da lediglich die online ausgewiesenen Termine angeboten werden können.
Alternativ können Sie Ihren Austritt auch selbst schriftlich formulieren und Ihre Unterschrift von einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl beglaubigen lassen. Diese Urkunde müssen Sie beim Amtsgericht einreichen.
Die Gerichtszahlstelle bleibt bis auf weiteres geschlossen. Sie erhalten eine Gerichtskostenrechnung übersandt. Wir bitten um Verständnis.
Verkehrsanbindungen
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Bus
- 100, 200, M48, TXL (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
-
S-Bahn
- S3, S5, S7, S75, S9 (Ausstieg: S-Bhf. Alexanderplatz)
-
Tram
- M4, M5, M6 (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
-
U-Bahn
- Linien 5 und 8 (Ausstieg: U-Bhf. Alexanderplatz) U-Bahn Linie 2 (Ausstieg: U-Bhf. Klosterstraße)
Dienstleistungsbeschreibung
Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens
Voraussetzungen
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Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. -
Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
- Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
- Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
- Unterhaltszahlungen Dritter
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben. -
Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
Vorgelegt werden können zum Beispiel:
- Lohn- oder Gehaltsnachweise
- Bescheide der Sozialleistungsträger
- die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
- andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen
Gebühren
Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.
und für die Ortsteile Tiergarten und Prenzlauer Berg