Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens am Standort Amtsgericht Schöneberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Beim Amtsgericht Schöneberg werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten, zumal diese Maßnahmen auch der Sicherheit der Besucher dienen.
Sie helfen uns sehr, einen Rückstau bei der Einlasskontrolle zu vermeiden, wenn Sie zügig Ihre Taschen auf dem Kontrolltisch ablegen und alle metallischen Gegenstände, die Sie bei sich tragen, in die dafür vorgesehenen Ablageschalen legen.
Rechtsanwälte werden gebeten, ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen. Referendare sollten ihre Ausbildungsverfügung und ihren Ausweis bereit halten.
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Zusätzlich für die Info- und Rechtsantragstelle -bevorzugt für Berufstätige-:
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)
Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens
Hat eine unterhaltsberechtigte Person der Schuldnerin oder des Schuldners eigenes Einkommen, so können Sie als Gläubigerin/Gläubiger beantragen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des schuldnerischen Einkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.
Voraussetzungen
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Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners ist gepfändet oder soll gepfändet werden
Sie können gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nach dessen Erlass beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird.
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Eine unterhaltsberechtigte Person hat eigene Einkünfte
Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person reichen ganz oder teilweise zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten aus. Einkünfte können beispielsweise sein:
- Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus früherer Erwerbstätigkeit (Rente)
- Vermögenseinkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen usw.)
- Unterhaltszahlungen Dritter
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Haben Sie das Einkommen bereits gepfändet, müssen Sie das entsprechende Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben.
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Nachweise über Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person
Vorgelegt werden können zum Beispiel:
- Lohn- oder Gehaltsnachweise
- Bescheide der Sozialleistungsträger
- die Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners, in der die entsprechende Angabe enthalten ist
- andere Belege, die der Glaubhaftmachung dienen
Gebühren
Für Zustellung und Kopien können Kosten entstehen.
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.
Kontakt
Amtsgericht Schöneberg
Erläuterung der Symbole
Der rollstuhlgerechte Eingang ist über den Parkplatz in der Gothaer Straße zu erreichen. Bitte dortige Klingel benutzen, Sie werden unverzüglich abgeholt.
Nahverkehr
U-Bahn Eisenacher Straße: U7
U-Bahn Bayerischer Platz: U7
U-Bahn Bayerischer Platz: U4
Bus Grunewaldstraße: M46
Bus Rathaus Schöneberg: 104 (mit ca. fünf Minuten Fußweg)