Betreuer - Bestellung
- Was ist eine rechtliche Betreuung?
- Hinweis:
- Wer kann Betreuer oder Betreuerin (betreuende Person) werden?
1. eine Person, die der betroffenen Person nahesteht (aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis),
2. eine sonst ehrenamtlich tätige Person,
3. eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer,
4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
5. die Betreuungsbehörde.
Bei der Auswahl der Betreuungsperson sollen die Wünsche der betroffenen Person – so weit sie deren Wohl nicht zuwiderlaufen – berücksichtigt werden.
- Welche Folgen hat die Betreuung für die betroffene Person?
Voraussetzungen
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Volljährigkeit
Eine rechtliche Betreuung kann nur für Volljährige angeordnet werden. -
Krankheit, Behinderung und Hilfsbedürftigkeit
Eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss die betroffene Person daran hindern,
- ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise allein zu regeln
- einer dritten Person eine Vollmacht zu erteilen
- die Tätigkeit der bevollmächtigten Person zu kontrollieren.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag, Anregung
Die betroffene Person kann die Betreuung selbst beantragen.
Eine Betreuung kann ebenfalls von einer anderen Person (z.B. Angehörige, Nachbarn, Behörden) oder von Amts wegen angeregt werden. Den Antrag oder die Anregung können Sie schriftlich einreichen oder persönlich in der Rechtsantragsstelle des Betreuungsgerichtes aufnehmen lassen. Sie können auch das bereit gestellte Musterformular verwenden. -
Ärztliches Attest oder ärztliches Gutachten
Falls ein ärztliches Attest (z.B. vom Hausarzt) oder ein ärztliches Gutachten vorhanden ist, sollten Sie dieses einreichen. -
Aufgabenkreise
Sie können die Angelegenheiten nennen, die zu regeln sind, zum Beispiel:
- Gesundheit
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung vor Behörden
- Aufenthaltsbestimmung
- Heimangelegenheiten
- Öffnen von Post
- Vermögensangelegenheiten
- Erbschaftsangelegenheiten.
Gebühren
Gehört zur Betreung die Vermögenssorge, fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) nur an, wenn das Vermögen der betroffenen Person nach Abzug aller Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000,00 Euro übersteigt. In diesem Fall wird für jede 5.000,00 Euro Vermögen, die den Freibetrag übersteigt, jährlich eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben, mindestens jedoch 200,00 Euro. Bei einem Vermögen zwischen 25.000,00 Euro und 125.000,00 Euro fällt somit immer die Mindestgebühr von 200,00 Euro an.
Gehört die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis der Betreuung, wird eine Jahresgebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben – es sei denn, das Vermögen der betroffenen Person wird dem Betreuungsgericht nachgewiesen. Die Berechnung kann dann wie oben beschrieben erfolgen.
Bitte weisen Sie daher im Interesse der betroffenen Person dem Betreuungsgericht die Höhe des Vermögens nach.
Neben der Jahresgebühr können weitere Kosten anfallen (z.B. für ärztliche Gutachten, Vergütung oder Aufwendungsersatz für die betreuende Person).
Rechtsgrundlagen
- §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- §§ 271 bis 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis (KV) Nr. 11101 und 11102 sowie in der Vorbemerkung 1 Absatz 2
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Orts- und Gerichtsverzeichnis