Betreuer bestellen am Standort Amtsgericht Kreuzberg
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Kontakt
- Amtsgericht Kreuzberg
- Amtsgericht Kreuzberg
- Möckernstraße 130 , 10963 Berlin
- Tel.: (030) 90 175-0
- Fax: (030) 90 175-211
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Öffnungszeiten
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09.00 - 13.00 Uhr
-
Dienstag
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09.00 - 13.00 Uhr
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Mittwoch
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09.00 - 13.00 Uhr
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Donnerstag
-
09.00 - 13.00 Uhr
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Freitag
-
09.00 - 13.00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.
Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Anhalter Bahnhof
- S2
- S25
- S26
- S1
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S Anhalter Bahnhof
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U-Bahn
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U Möckernbrücke
- U1
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U Mendelssohn-Bartholdy-Park
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U Möckernbrücke
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Bus
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U Möckernbrücke
- N1
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Schöneberger Brücke
- M29
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Willy-Brandt-Haus
- M41
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U Möckernbrücke
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Betreuer bestellen
Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung eines volljährigen Menschen, der aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln kann (betroffene Person). Die Betreuung muss vom zuständigen Betreuungsgericht angeordnet werden. Es entscheidet, für welche Angelegenheiten (Aufgabenkreise) eine betreuende Person bestellt wird.
Hinweis: Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Auch wenn der Begriff noch immer weit verbreitet ist, gibt es eine Entmündigung in Deutschland seit 1992 nicht mehr.
Wer kann Betreuer oder Betreuerin (betreuende Person) werden?
Als betreuende Personen kommen in Betracht:
1. eine Person, die der betroffenen Person nahesteht (aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis),
2. eine sonst ehrenamtlich tätige Person,
3. eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer,
4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
5. die Betreuungsbehörde.
Bei der Auswahl der Betreuungsperson sollen die Wünsche der betroffenen Person – so weit sie deren Wohl nicht zuwiderlaufen – berücksichtigt werden.
Welche Folgen hat die Betreuung für die betroffene Person?
Durch die Anordnung der Betreuung (Betreuerbestellung) tritt keine Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ein. Sie kann weiterhin höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nicht möglich ist (z. B. Heirat, Testamentserrichtung, Wahlrecht, Kirchenaustritt), selbst vornehmen. Einzige Bedingung ist, dass die betroffene Person den Umfang und die Bedeutung ihrer Erklärung erfassen und nach dieser Erkenntnis auch handeln kann.
Hinweis: Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Auch wenn der Begriff noch immer weit verbreitet ist, gibt es eine Entmündigung in Deutschland seit 1992 nicht mehr.
Wer kann Betreuer oder Betreuerin (betreuende Person) werden?
Als betreuende Personen kommen in Betracht:
1. eine Person, die der betroffenen Person nahesteht (aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis),
2. eine sonst ehrenamtlich tätige Person,
3. eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer,
4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
5. die Betreuungsbehörde.
Bei der Auswahl der Betreuungsperson sollen die Wünsche der betroffenen Person – so weit sie deren Wohl nicht zuwiderlaufen – berücksichtigt werden.
Welche Folgen hat die Betreuung für die betroffene Person?
Durch die Anordnung der Betreuung (Betreuerbestellung) tritt keine Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ein. Sie kann weiterhin höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nicht möglich ist (z. B. Heirat, Testamentserrichtung, Wahlrecht, Kirchenaustritt), selbst vornehmen. Einzige Bedingung ist, dass die betroffene Person den Umfang und die Bedeutung ihrer Erklärung erfassen und nach dieser Erkenntnis auch handeln kann.
Voraussetzungen
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Volljährigkeit
Eine rechtliche Betreuung kann nur für Volljährige angeordnet werden. -
Krankheit, Behinderung und Hilfsbedürftigkeit
Eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss die betroffene Person daran hindern,
- ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise allein zu regeln
- einer dritten Person eine Vollmacht zu erteilen
- die Tätigkeit der bevollmächtigten Person zu kontrollieren.
-
Antragsberechtigung
- Die betroffene Person kann die Betreuung selbst beantragen.
- Eine Betreuung kann ebenfalls von einer anderen Person (z.B. Angehörige, Nachbarn, Behörden) oder
- von Amts wegen angeregt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag/Anregung einer rechtlichen Betreuung
Den Antrag oder die Anregung können Sie schriftlich einreichen oder persönlich in der Rechtsantragsstelle des Betreuungsgerichtes aufnehmen lassen. Sie können auch das bereit gestellte Musterformular verwenden. -
Ärztliches Attest oder ärztliches Gutachten
Falls ein ärztliches Attest (z.B. vom Hausarzt) oder ein ärztliches Gutachten vorhanden ist, sollten Sie dieses einreichen. -
Aufgabenkreise
Sie können die Angelegenheiten nennen, die zu regeln sind, zum Beispiel:
- Gesundheit
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung vor Behörden
- Aufenthaltsbestimmung
- Heimangelegenheiten
- Öffnen von Post
- Vermögensangelegenheiten
- Erbschaftsangelegenheiten.
Gebühren
- Gehört zur Betreung die Vermögenssorge, fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) nur an, wenn das Vermögen der betroffenen Person nach Abzug aller Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000,00 Euro übersteigt. In diesem Fall wird für jede 5.000,00 Euro Vermögen, die den Freibetrag übersteigt, jährlich eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben, mindestens jedoch 200,00 Euro. Bei einem Vermögen zwischen 25.000,00 Euro und 125.000,00 Euro fällt somit immer die Mindestgebühr von 200,00 Euro an.
- Gehört die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis der Betreuung, wird eine Jahresgebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben – es sei denn, das Vermögen der betroffenen Person wird dem Betreuungsgericht nachgewiesen. Die Berechnung kann dann wie oben beschrieben erfolgen.
- Neben der Jahresgebühr können weitere Kosten anfallen (z.B. für ärztliche Gutachten, Vergütung oder Aufwendungsersatz für die betreuende Person).
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1814
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 271 bis 273
- Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis (KV) Nr. 11101 und 11102 sowie in der Vorbemerkung 1 Absatz 2
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
und den Stadtbezirk Tempelhof