Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge beantragen
- Sie wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigt oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt?
- Oder Sie wurden von Deutschland als Resettlement-Flüchtling aufgenommen?
Wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind, können Sie die Niederlassungserlaubnis schon nach 3 Jahren erhalten.
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen?
Dann können Sie auch nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, aber unter anderen Voraussetzungen. Informieren Sie sich dazu bitte in der Dienstleistung "Niederlassungserlaubnis (allgemein) beantragen" (siehe "Weiterführende Informationen").
Verfahrensablauf
1. Beachten Sie bitte unbedingt folgende Hinweise, bevor Sie einen Antrag stellen:
- Nutzen Sie bitte zuerst den Quick-Check (unter „Jetzt online erledigen“). Damit können Sie bequem und schnell feststellen, ob Ihr Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird.
- Überprüfen Sie noch einmal, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und über die im Abschnitt „Unterlagen“ aufgeführten Dokumente und Nachweise verfügen. Fertigen Sie von den Unterlagen digitale Kopien (PDF-Format), um diese im Online-Antrag einreichen zu können.
- Der Online-Antrag ist umfangreich, sodass das Ausfüllen einige Zeit dauert. Sie können die Antragstellung aber jederzeit unterbrechen, zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt fortführen.
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente im PDF-Format bereit. Je nach individueller Situation können im Einzelfall noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 100 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 7 MB groß sein.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen.
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
4. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
- Wegen der hohen Zahl an Anträgen kann dies allerdings einige Zeit dauern. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis und Geduld.
- Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle im Einladungsschreiben genannten Unterlagen im Original mit.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Besitz der Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling seit 3 oder 5 Jahren
- Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis wurde nach einer dieser Rechtsgrundlagen erteilt: § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 (GFK) oder § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz
- Sie besitzen die Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 3 Jahren. Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis schon seit mindestens 5 Jahren besitzen, haben Sie es leichter, die Anforderungen an die Sprachkenntnisse und die Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen.
- Die Zeiten eines Asylverfahrens oder eines anderen erlaubten Aufenthalts werden mit angerechnet.
-
Gründe für die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft liegen weiter vor
Das BAMF hat nicht mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme Ihres Schutzstatus vorliegen. -
Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
- Sie sollten keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe).
- Erhalten Sie doch solche öffentlichen Leistungen, dürfen diese Leistungen nur weniger als 25 % Ihres Gesamteinkommens ausmachen.
- Besitzen Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis, dürfen diese Leistungen nur weniger als 50 % Ihres Gesamteinkommens ausmachen.
- Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
- Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie die Sicherung des Lebensunterhalts wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit dauerhaft nicht erfüllen können. Hierfür bedarf es eines fachärztlichen Attestes.
- Ebenso wird davon abgesehen, wenn Sie bereits das 67. Lebensjahr vollendet haben und die Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren besitzen.
-
Ausreichende Krankenversicherung
Sie sind in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt. -
Deutsch-Kenntnisse
- Wenn Sie seit 3 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen: Sie müssen die deutsche Sprache beherrschen. Das entspricht dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
- Wenn Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen: Sie verfügen über mindestens hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 2 des GER).
- Vom Sprachnachweis wird abgesehen, wenn das Erlernen der deutschen Sprache aufgrund einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit unzumutbar ist. Hierfür bedarf es eines fachärztlichen Attestes.
-
Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
- Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht bearbeitet werden.
- Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
-
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Vom Vorliegen der Grundkenntnisse wird insbesondere dann ausgegangen, wenn
- ein Integrationskurs oder der Orientierungskurs „Leben in Deutschland“ erfolgreich abgeschlossen wurde,
- im Bundesgebiet ein schulischer oder beruflicher Bildungsabschluss erworben wurde oder
- für mindestens ein Jahr eine schulische oder berufliche Ausbildung im Bundesgebiet absolviert wurde.
Vom Vorliegen dieser Grundkenntnisse wird abgesehen, wenn das Erlangen dieser aufgrund einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit unzumutbar ist. Hierfür bedarf es eines fachärztlichen Attestes. -
Ausreichender Wohnraum
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
- Sie wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft? Bei ausreichender Wohnfläche erfüllen Sie auch damit die Voraussetzung.
-
Hauptwohnsitz in Berlin
Sie wohnen in Berlin. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus. -
Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (mit Quick-Check)
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen.
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
-
Passkopien (in Farbe)
Es werden Kopien von den Datenseiten Ihres Passes oder Passersatzes (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person) benötigt. - Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
-
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner abhängig beschäftig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Arbeitsvertrag,
- Nachweise über das Netto-Gehalt der letzten 6 Monate (Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge),
- aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage) und
- Rentenversicherungsverlauf
-
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner selbständig oder freiberuflich tätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Letzter Steuerbescheid,
- ausgefülltes Formular Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen (Der Prüfungsbericht muss ausgefüllt werden durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte.) und
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“) sowie
- Bei Selbständigen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (falls kein Eintrag im Handelsregister erforderlich ist)
- Bei Freiberuflich Tätigen: Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt und Kammereintrag (falls erforderlich)
-
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Festsetzungsbescheid für Arbeitslosengeld I
- Rentenbescheid oder Pensionsbescheid
- Nachweis von Vermögen
- Bescheid über Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe
- Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
-
Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung wegen einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
- Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder
- Aktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oder
- Aussagekräftiges fachärztliches Attest
-
Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen
Abhängig von Ihrer Lebenssituation müssen Sie im Online-Antrag weitere Nachweise hochladen, zum Beispiel: Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Waisenrente oder –pension, Einstiegsgeld, Nachweis über Unterhaltszahlungen -
Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland
- bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: elektronische Gesundheitskarte mit Foto oder aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
- bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen unbefristeten Aufenthaltstitel brauchen.
-
Nachweise über Größe und Kosten des Wohnraums
Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind wie folgt nachzuweisen.
Bei einer Mietwohnung:
- Mietvertrag (ohne Hausordnung oder andere Anlagen)
- Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), zum Beispiel Kontoauszüge
- Grundbuchauszug Dritte Abteilung
- Kosten des monatlichen Hausgeldes
- Eventuell monatliche Kreditkosten für die Immobilie
-
Nach einer Berufsausbildung oder einem Studium in Deutschland: Nachweis über den erreichten Abschluss
Zeugnisse, Urkunden -
Wenn Sie NICHT in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben: Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des GER
Insbesondere sind folgende Nachweise möglich:
- Deutschtest für Zuwanderer
- Zertifikat Deutsch oder ein anderes Sprachdiplom
- Abschlusstest Integrationskurs
-
Sofern vorhanden: Nachweise über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Wenn Sie im Bundesgebiet keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert haben, sind insbesondere folgende Nachweise möglich:
- Abschlusstest Integrationskurs
- Abschlusstest Orientierungskurs „Leben in Deutschland“
- Erfolgreich abgeschlossener Einbürgerungstest
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Im Termin erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Aushändigung des bestellten Aufenthaltstitels.
Nach der Vorsprache dauert es mehrere Wochen, bis die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.
Für Sie zuständig
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Bürgertelefon 115
Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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