Umsatzsteuer - Voranmeldung - Allgemeines
Allgemeines
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 UStG).
In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Voranmeldungszeitraum:
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Der Unternehmer kann aber an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
Fristverlängerung:
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
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Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Erforderliche Unterlagen
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Elektronische Übermittlung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
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Authentifizierung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können nur elektronisch authentifiziert übermittelt werden. Das hierfür erforderliche elektronische Zertifikat erhalten Sie unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software durch Regisitrierung bei "Mein ELSTER" (www.elster.de).
Formulare
- Die Verwendung von Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hat.
Finanzamt Charlottenburg
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Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
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Finanzamt für Körperschaften I
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Finanzamt für Körperschaften II
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Finanzamt für Körperschaften III
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Finanzamt für Körperschaften IV
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Finanzamt Lichtenberg
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Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
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Finanzamt Mitte/Tiergarten
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Finanzamt Neukölln
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Finanzamt Pankow/Weißensee
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Finanzamt Prenzlauer Berg
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Finanzamt Reinickendorf
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Finanzamt Schöneberg
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Finanzamt Spandau
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Finanzamt Steglitz
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Finanzamt Tempelhof
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Finanzamt Treptow-Köpenick
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Finanzamt Wedding
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Finanzamt Wilmersdorf
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Finanzamt Zehlendorf
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