Umsatzsteuer - Voranmeldung - Allgemeines am Standort Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
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- Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
- Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
- Allee der Kosmonauten 29 , 12681 Berlin
- Tel.: (030) 9024 26-0
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Öffnungszeiten
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geschlossen
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
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S Springpfuhl
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Bus
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S Springpfuhl
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Allee der Kosmonauten/Rhinstr.
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All. d. Kosmonauten/Rhinstr. [Pos 5-6]
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S Springpfuhl
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Meeraner Str.
- 16
- 27
- M17
- M4
- M5
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Beilsteiner Str.
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Umsatzsteuer - Voranmeldung - Allgemeines
Allgemeines
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 UStG).
In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Voranmeldungszeitraum:
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro (für Voranmeldungszeiträume ab 2025: 2.000 Euro), kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres dafür maßgebend, ob der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr ist.
Der Unternehmer kann aber an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
Fristverlängerung:
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Hierzu ist dem Finanzamt ein entsprechender Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Hinweis auf die Weiterführenden Informationen, FAQ „Start-up-Unternehmen - Was Sie zu Steuern wissen müssen?“ zum Unterpunkt „Muss ich Voranmeldungen abgeben und Vorauszahlungen entrichten?“).
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 UStG).
In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Voranmeldungszeitraum:
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro (für Voranmeldungszeiträume ab 2025: 2.000 Euro), kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres dafür maßgebend, ob der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr ist.
Der Unternehmer kann aber an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
Fristverlängerung:
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Hierzu ist dem Finanzamt ein entsprechender Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Hinweis auf die Weiterführenden Informationen, FAQ „Start-up-Unternehmen - Was Sie zu Steuern wissen müssen?“ zum Unterpunkt „Muss ich Voranmeldungen abgeben und Vorauszahlungen entrichten?“).
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
- Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Erforderliche Unterlagen
-
Elektronische Übermittlung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. -
Authentifizierung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können nur elektronisch authentifiziert übermittelt werden. Das hierfür erforderliche elektronische Zertifikat erhalten Sie unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software durch Regisitrierung bei "Mein ELSTER" (www.elster.de).
Formulare
- Die Verwendung von Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hat.