Umsatzsteuer - Voranmeldung - Dauerfristverlängerung
Dauerfristverlängerung
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden (§ 46 UStDV).
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Die Fristverlängerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer sie nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).
Höhe der Sondervorauszahlung
Wenn der Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, wird die Dauerfristverlängerung unter der Auflage erteilt, dass eine Sondervorauszahlung angemeldet und an das Finanzamt entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (ohne Anrechnung der für das Vorjahr geleisteten Sondervorauszahlung).
Unternehmer, die vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können die Dauerfristverlängerung ohne Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Anspruch nehmen.
Frist für die Anmeldung und Entrichtung der Dauerfristverlängerung
Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10. des Monats anzumelden und zu entrichten, der auf den Monat folgt, für den die Fristverlängerung erstmalig gelten soll. Während ihrer Geltungsdauer ist die Sondervorauszahlung jeweils jährlich bis zum 10. Februar anzumelden und zu entrichten.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Elektronische Übermittlung des Antrages auf Dauerfristverlängerung
-
Zustimmung des Finanzamts
Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. -
Entrichtung einer Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Erforderliche Unterlagen
-
Anträge/Anmeldung
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübertragung zu übermitteln.
Formulare
- Die Verwendung von Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Finanzamt Charlottenburg
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Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
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Finanzamt für Körperschaften I
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Finanzamt für Körperschaften II
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Finanzamt für Körperschaften III
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Finanzamt für Körperschaften IV
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Finanzamt Lichtenberg
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Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
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Finanzamt Mitte/Tiergarten
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Finanzamt Neukölln
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Finanzamt Pankow/Weißensee
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Finanzamt Prenzlauer Berg
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Finanzamt Reinickendorf
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Finanzamt Schöneberg
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Finanzamt Spandau
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Finanzamt Steglitz
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Finanzamt Tempelhof
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Finanzamt Treptow-Köpenick
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Finanzamt Wedding
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Finanzamt Wilmersdorf
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Finanzamt Zehlendorf
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