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Straßensondernutzung - Wahlplakate (DIN A 0)

Zu den Wahlen (EU-Parlament, Bundestag, Abgeordnetenhaus, BVV) zugelassene politische Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen in der Zeit von frühenstens 7 Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag Werbetafeln aufstellen.
Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.
Da es sich um eine Straßensondernutzung handelt, ist der Wahlhelfer verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

Voraussetzungen

  • Wahlwerbung wird nur an gestatteten Flächen angebracht
    An Lichtmasten mit Verkehrszeichen, an gasbetriebener Beleuchtung, an Lichtsignalanlagen, an Verkehrsschutzgittern sowie an Bäumen ist das Anbringen von Wahlwerbung nicht gestattet.
    • Individuelle Regelungen einzelner Bezirke, im Zusammenhang der Befestigung von Wahlwerbung an Bäumen, sind möglich. Bitte vor Anbringen (z.B. an Bäumen) im jeweiligen Bezirk erfragen, ob es eine Sonderregelung gibt.
  • Allgemeine Rücksichtnahme bei Wahlwerbung an Lichtmasten
    Es sollte nur jeder zweite Lichtmast genutzt werden, um allen Wahlwerbern eine Chance zu geben. Anderweitige vertraglich genehmigte Werbung an den Lichtmasten darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Sie halten die Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung ein
  • Der Wahlwerber trägt die Kosten der Wahlwerbung
    Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate trägt alleine der Wahlwerber.
  • Zeitraum: frühenstens 7 Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sondernutzung
    Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich
    • Für den schriftlichen Antrag: Formloser Antrag der zur Wahl zugelassenen politischen Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber mit Angabe der Anzahl der Plakate sowie postalischer Adresse des Verantwortlichen.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung erfolgt nach Vorlage eines vollständigen Antrages innerhalb eines Monats.

Zuständige Behörden

Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg

Bezirksamt Lichtenberg

Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf

Bezirksamt Pankow

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Bezirksamt Reinickendorf

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Bezirksamt Spandau

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg

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Bezirksamt Treptow-Köpenick

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