Straßensondernutzung - Wahlplakate (DIN A 0)
Zu den Wahlen (EU-Parlament, Bundestag, Abgeordnetenhaus, BVV) zugelassene politische Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen in der Zeit von frühenstens 7 Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag Werbetafeln aufstellen.
Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.
Da es sich um eine Straßensondernutzung handelt, ist der Wahlhelfer verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Untersagung Anbringen von Wahlwerbung
An Lichtmasten mit Verkehrszeichen, an Lichtsignalanlagen, an Verkehrsschutzgittern sowie an Bäumen ist das Anbringen von Wahlwerbung nicht gestattet.
Individuelle Regelungen einzelner Bezirke, im Zusammenhang der Befestigung von Wahlwerbung an Bäumen, sind möglich.
Bitte vor Anbringen (z.B. an Bäumen) im jeweiligen Bezirk erfragen, ob es eine Sonderregelung gibt. -
Lichtmasten
Es sollte nur jeder zweite Lichtmast genutzt werden, um allen Wahlwerbern eine Chance zu geben. Anderweitige vertraglich genehmigte Werbung an den Lichtmasten darf nicht beeinträchtigt werden. -
Kosten Wahlwerbung
Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate trägt alleine der Wahlwerber.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Formloser Antrag der zur Wahl zugelassenen politischen Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber mit Angabe der Anzahl der Plakate sowie postalischer Adresse des Verantwortlichen.
Formulare
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Zuständige Behörden
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Bezirksamt Lichtenberg
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Bezirksamt Mitte
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Bezirksamt Neukölln
Bezirksamt Pankow
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Bezirksamt Reinickendorf
Bezirksamt Spandau
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
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Bezirksamt Treptow-Köpenick
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