Straßensondernutzung - Wahlplakate (DIN A 0) am Standort Straßenverkehrsbehörde Lichtenberg
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Straßenverkehrsbehörde Lichtenberg
- Alt-Friedrichsfelde 60 , 10315 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: (030)90296-6419
- E-Mail: svb@lichtenberg.berlin.de
- Homepage
- Zuständigkeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Terminvereinbarungen sind per E-Mail oder telefonisch möglich.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Friedrichsfelde Ost
- S5
- S7
- S75
-
S Friedrichsfelde Ost
-
U-Bahn
-
Bus
-
Alt-Friedrichsfelde 60
- 108
- 194
- N5
-
Berlin, Alt-Friedrichsfelde/Rhinstr.
- 194
- 108
- N5
-
Alt-Friedrichsfelde/Gensinger Str.
- 194
- 108
- 192
- N5
-
Alt-Friedrichsfelde 60
-
Tram
-
Berlin, Alt-Friedrichsfelde/Rhinstr.
- 21
- 27
- 37
- M17
-
Alfred-Kowalke-Str.
- 21
- 27
- 37
- M17
-
S Friedrichsfelde Ost
- 27
- 37
- M17
-
Berlin, Alt-Friedrichsfelde/Rhinstr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Straßensondernutzung - Wahlplakate (DIN A 0)
Zu den Wahlen (EU-Parlament, Bundestag, Abgeordnetenhaus, BVV) zugelassene politische Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen in der Zeit von frühenstens 7 Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag Werbetafeln aufstellen.
Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.
Da es sich um eine Straßensondernutzung handelt, ist der Wahlhelfer verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.
Da es sich um eine Straßensondernutzung handelt, ist der Wahlhelfer verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Wahlwerbung wird nur an gestatteten Flächen angebracht
An Lichtmasten mit Verkehrszeichen, an gasbetriebener Beleuchtung, an Lichtsignalanlagen, an Verkehrsschutzgittern sowie an Bäumen ist das Anbringen von Wahlwerbung nicht gestattet.
- Individuelle Regelungen einzelner Bezirke, im Zusammenhang der Befestigung von Wahlwerbung an Bäumen, sind möglich. Bitte vor Anbringen (z.B. an Bäumen) im jeweiligen Bezirk erfragen, ob es eine Sonderregelung gibt.
-
Allgemeine Rücksichtnahme bei Wahlwerbung an Lichtmasten
Es sollte nur jeder zweite Lichtmast genutzt werden, um allen Wahlwerbern eine Chance zu geben. Anderweitige vertraglich genehmigte Werbung an den Lichtmasten darf nicht beeinträchtigt werden. - Sie halten die Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung ein
-
Der Wahlwerber trägt die Kosten der Wahlwerbung
Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate trägt alleine der Wahlwerber. - Zeitraum: frühenstens 7 Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Sondernutzung
Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich
- Für den schriftlichen Antrag: Formloser Antrag der zur Wahl zugelassenen politischen Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber mit Angabe der Anzahl der Plakate sowie postalischer Adresse des Verantwortlichen.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung erfolgt nach Vorlage eines vollständigen Antrages innerhalb eines Monats.