Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Werbestelltafeln am Standort Straßen- und Grünflächenamt Neukölln - Sondernutzungen
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Kontakt
- Bezirksamt Neukölln
- Straßen- und Grünflächenamt Neukölln - Sondernutzungen
- Gradestraße 36 , 12347 Berlin
-
PostanschriftKarl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
- Tel.: (030) 90239-2181
- Fax: (030) 90239-3757
- E-Mail: sondernutzung@bezirksamt-neukoelln.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
9.00 bis 12.00 Uhr,
Zimmer 407
Telefon: 030-90239-2839 und
Telefon: 030-90239-2835 -
Donnerstag
-
9.00 bis 12.00 Uhr,
Zimmer 407
Telefon: 030-90239-2839 und
Telefon: 030-90239-2835
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S+U Hermannstr.
- S45
- S46
- S42
- S47
- S41
-
S+U Hermannstr.
-
U-Bahn
-
U Blaschkoallee
- U7
-
U Grenzallee
- U7
-
U Parchimer Allee
- U7
-
S+U Hermannstr.
- U8
-
S+U Neukölln
- U7
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U Britz-Süd
- U7
-
U Blaschkoallee
-
Bus
-
Gradestr./Tempelhofer Weg
- M46
- 170
-
Eintrachtsiedlung
- M46
-
Berlin, Betriebshof Britz
- 170
-
Gradestr. 71
- 170
-
Wilhelm-Borgmann-Brücke
- M46
-
Britzer Damm/Gradestr.
- 170
- M44
-
Fulhamer Allee
- M44
- M46
-
Wussowstr.
- M44
-
Gradestr. 91
- 170
-
Karl-Elsasser-Str.
- M46
-
Gradestr./Tempelhofer Weg
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Werbestelltafeln
Für das Aufstellen von Werbetafeln ist eine Genehmigung erforderlich, da es die Straßenverkehrsordnung –StVO- verbietet, Hindernisse auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Darüber hinaus ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen.
Die beschriebene Dienstleistung wird nicht in allen Bezirken für rechtlich notwendig erachtet. Die Bewertung, ob eine Werbestelltafel den Verkehr erschweren oder behindern kann, wird von den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden unterschiedlich bewertet. Hinweise bitte den Standortbeschreibungen entnehmen.
Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen.
- Eine genehmigte Aufstellung ist nur während der Öffnungszeiten direkt vor dem eigenen Geschäft in maximal 1,50 m Tiefe ab Hauswand zulässig (Anliegergebrauch).
- Die Werbeaufsteller dürfen maximal 1,20 m hoch und 0,80 m breit sein.
- Durch die Auftsellung darf der Fußgängerverkehr nicht behindert werden.
Die beschriebene Dienstleistung wird nicht in allen Bezirken für rechtlich notwendig erachtet. Die Bewertung, ob eine Werbestelltafel den Verkehr erschweren oder behindern kann, wird von den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden unterschiedlich bewertet. Hinweise bitte den Standortbeschreibungen entnehmen.
- Eine Genehmigungspflicht besteht in jedem Fall für das beabsichtigte Aufstellen sog. Sky-Flags und/oder Flying-Banner.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
-
formloser Antrag
- mit Nutzungszeitraum
- Nutzungsfläche
- Standort
Formulare
- formloser Antrag mit Nutzungszeitraum, -fläche u. Standort
Gebühren
- 40,00 Euro: Verwaltungsgebühr bei Beantragung für 1 Jahr Gültigkeit
- 60,00 Euro: Verwaltungsgebühr bei Beantragung für 2 Jahre Gültigkeit
- 80,00 Euro: Verwaltungsgebühr bei Beantragung für 3 Jahre Gültigkeit
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur bei dem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, in dem sich der Betriebssitz befindet.
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