Gaststättenlärm

Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Schankvorgärten und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreibern und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite gelten feste Regeln.

Voraussetzungen

  • keine Voraussetzungen erforderlich

Erforderliche Unterlagen

  • Beschwerde / Anzeige
    mit folgenden Angaben:
    Name und Anschrift der Gaststätte; genaue Tatzeit/en (Datum, Uhrzeit), Art und Weise der Lärmbelästigung (Musik, laute Gespräche der Gäste, Türenschlagen etc.); Nennung von Name und Anschrift weiterer möglicher unabhängiger Zeugen (keine Familienangehörigen, Verwandte/Bekannte), die den zur genannten Tatzeit angezeigten Lärm ebefalls wahrgenommen haben bzw. hätten wahrnehmen können

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

4 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann im Umwelt- und Naturschutzamt beim örtlich zuständigen Bezirksamt in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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