Gaststättenlärm
Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Schankvorgärten und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreibern und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite gelten feste Regeln.
Voraussetzungen
- keine Voraussetzungen erforderlich
Erforderliche Unterlagen
-
Beschwerde / Anzeige
mit folgenden Angaben:
Name und Anschrift der Gaststätte; genaue Tatzeit/en (Datum, Uhrzeit), Art und Weise der Lärmbelästigung (Musik, laute Gespräche der Gäste, Türenschlagen etc.); Nennung von Name und Anschrift weiterer möglicher unabhängiger Zeugen (keine Familienangehörigen, Verwandte/Bekannte), die den zur genannten Tatzeit angezeigten Lärm ebefalls wahrgenommen haben bzw. hätten wahrnehmen können
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
4 Wochen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann im Umwelt- und Naturschutzamt beim örtlich zuständigen Bezirksamt in Anspruch genommen werden.